Dies ist Teil 6 von 7 der Serie Kündigungsschutzprozess

Den grundsätzlichen Ablauf des Kündigungsschutzprozess haben wir bereits im ersten Teil dieser Serie erläutert, jetzt wollen wir uns einige Schritte genauer ansehen:

Der Gütetermin

Sobald die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, erhalten Sie als Arbeitgeber eine Abschrift dieser Klage in Kombination mit einer Vorladung zum Gütetermin. Dieser Termin wird auch als Güteverhandlung bezeichnet.

Im Regelfall wird der Gütetermin innerhalb der folgenden 14 Tage festgesetzt, nachdem die Klage durch den Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht eingegangen ist, nachlesbar in § 61a Abs. 2 ArbGG. Im Regelfall muss der Arbeitgeber bis zum Gütetermin auf die Kündigungsschutzklage nichts erwidern, wie § 47 Abs. 2 ArbGG besagt.

Schriftliche Stellungnahme / Klageerwiderung

Wichtig für Sie als Arbeitgeber ist es, die Ladung zum Gütetermin gründlich zu lesen. Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass Sie in dieser Ladung dazu verpflichtet wird, eine schriftliche Stellungnahme zum Gütertermin abzugeben. Diese Stellungnahme wird auch als Klageerwiderung bezeichnet. Formuliert wird diese Ladung in etwa in dem Wortlaut, dass „der Beklagte dazu aufgefordert wird, bis zum Datum xxx eine schriftliche Stellungnahme abzugeben …“.

Im stattfindenden Gütetermin wird ausschließlich der Vorsitzende der Kammer des zuständigen Arbeitsgerichtes anwesend sein. Es ist wichtig zu wissen, dass sich das Arbeitsgericht immer aus verschiedenen Kammern zusammensetzt. Die einzelnen Kammern sind für die Bearbeitung unterschiedlicher Rechtsstreitigkeiten zuständig. Eine Kammer ist jeweils mit einem Berufsrichter besetzt, der zugleich den Vorsitz darstellt, und darüber hinaus mit zwei ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden zum einen von der Seite des Arbeitgebers, zum anderen von der Arbeitnehmerseite gestellt.

Im anberaumten Gütetermin wird übrigens noch keine Entscheidung darüber gefällt, ob die Kündigung rechtswirksam ist. In diesem Termin ist es das ausschließliche Ziel, eine gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erwirken. Der Regelfall in der Praxis ist aber der, dass sich der Vorsitzende zunächst sowohl den Standpunkt der Arbeitgeberseite als auch den der Arbeitnehmerseite anhört. In der Folge gibt der Vorsitzende seine Stellungnahme ab, um dann einen Gütevorschlag zu unterbreiten. Die Partei, die ihren Standpunkt rechtssicherer darstellen konnte, wird bei der gütlichen Einigung die bessere Position haben.

Wird der Vergleich von beiden Seiten angenommen, dann ist der Kündigungsschutzprozess an dieser Stelle bereits beendet.

Das Widerrufsrecht

 

Wenn Sie sich als Arbeitgeber nicht sicher sind, ob Sie den Vergleich annehmen sollen, können Sie in diesem Termin noch das Widerrufsrecht vereinbaren. Innerhalb einer festgesetzten Frist besteht für Sie als Arbeitgeber dann noch die Möglichkeit, die Vergleichslösung zu widerrufen. Im Falle des Widerrufs oder wenn bereits im Gütetermin keine Einigung erzielt werden konnte, wird ein Kammertermin anberaumt.

Der Kammertermin

 

Die Regel ist, dass der Kammertermin zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden wird. Es kann aber auch möglich sein, dass der Kammertermin sich genau an den Gütetermin anschließt und sofort stattfindet. Dies wird dann bereits in der Ladung zum Gütetermin bekannt gegeben.

Der Kammertermin wird von drei Richtern geführt und auch im Kammertermin besteht noch die Möglichkeit, mit der gegnerischen Partei einen Vergleich zu vereinbaren. Wichtig für Sie als Arbeitgeber zu wissen ist, dass Sie spätestens bis zum Kammertermin eine schriftliche Stellungnahme erstellen müssen. Hierfür wird vom Arbeitsgericht die so genannte Schriftsatzfrist festgelegt, die unbedingt eingehalten werden muss: Wird die Stellungnahme nämlich überhaupt nicht oder auch nur um eine Minute verspätet abgegeben, stehen die Chancen für einen Erfolg im Kündigungsschutzprozess für Sie als Arbeitgeber sehr schlecht. Die Wahrscheinlichkeit, allein aufgrund eines verpassten Termins den Prozess zu verlieren, ist sehr groß.

Wenn Sie als Arbeitgeber den Prozess verlieren, können Sie innerhalb eines Monats ab Zugang des Urteils Berufung einlegen und hierfür benötigen Sie dann einen Vertreter des Arbeitgeberverbandes oder aber einen Rechtsanwalt als Beistand.