Die Elternzeit ersetzt schon seit einigen Jahren die frühere Erziehungszeit. Während der Elternzeit arbeitet der Arbeitnehmer und erhält im Gegenzug vom Arbeitgeber keine Vergütung. Allerdings besteht das Arbeitsverhältnis weiter fort und ruht während der Elternzeit. Nach dem Ende der Elternzeit lebt es wieder auf. In diesem und den nächsten Artikeln wollen wir Ihnen die wichtigsten Fragen zur Elternzeit beantworten und auch die wichtigsten Rechtsgrundlagen nennen.
Wer hat einen Anspruch auf Elternzeit?
Elternzeit kann jede Mutter und jeder Vater in Anspruch nehmen, der sich in einem Arbeitsverhältnis befindet. Es spielt dabei keine Rolle, welcher Art dieses Arbeitsverhältnis ist, ob Vollzeittätigkeit, Ausbildung oder geringfügige Beschäftigung. Auch die Großeltern können sich in Elternzeit begeben, wenn mindestens einer der Elternteile das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder sich im letzten oder vorletzten Jahr seiner Berufsausbildung befindet.
Wie lange dauert die Elternzeit?
Die Elternzeit dauert längstens bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Väter können direkt ab dem Tag der Geburt in Elternzeit gehen, die Mütter erst in Anschluss an die Mutterschutzfrist. Jedes Elternpaar entscheidet für sich, wie lange die Elternzeit in Anspruch genommen werden soll. Es ist möglich, zunächst nur eine Elternzeit von bis zu zwei Jahren zu nehmen und bis zu ein Jahr für später aufzusparen. Dieses Jahr ist dann bis zum achten Lebensjahr des Kindes übertragbar. Allerdings muss dabei der Arbeitgeber zustimmen.
Beide Elternteile können ihren Anspruch auf Elternzeit geltend machen und bei Bedarf sogar gleichzeitig zuhause beim Kind bleiben. Natürlich kann auch nur ein Elternteil die Elternzeit nehmen oder beide nacheinander.
Wie wird die Elternzeit beantragt?
Wer die Elternzeit beanspruchen möchte, muss diesen Anspruch bei seinem Arbeitgeber geltend machen. Auch wenn dieser Vorgang oft als „Beantragung“ bezeichnet wird, ist dies fachlich eigentlich nicht korrekt. Der Arbeitgeber muss der Elternzeit zustimmen, eine Ablehnung ist nicht möglich. Der „Antrag“ muss sieben Wochen vor dem Beginn der Elternzeit eingereicht werden. Für Mütter, die die Elternzeit in Anschluss an ihre Mutterschutzfrist nutzen möchten, bedeutet dies, dass der Antrag spätestens eine Woche nach der Geburt beim Arbeitgeber eingereicht sein muss (Mutterschutzfrist = acht Wochen nach der Geburt). Der Antrag auf Elternzeit ist stets schriftlich zu stellen.
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Wer die Frist von sieben Wochen nicht einhält, hat zwei Möglichkeiten:
- Wenn der Arbeitgeber freiwillig auf die Fristeinhaltung verzichtet, kann die Elternzeit trotzdem wie geplant beginnen.
- Besteht der Arbeitgeber auf der Fristeinhaltung, beginnt die Elternzeit entsprechend später. Gegebenenfalls ist es dann erforderlich, für einige Zeit zur Arbeit zu gehen oder diese Zeit mit Urlaub zu überbrücken.
Kann die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden?
Ja, dies ist möglich. Der Gesetzgeber sieht jedoch maximal zwei Zeitabschnitte pro Elternteil vor. Wenn die Elternzeit auf weitere Zeitabschnitte verteilt werden soll, muss der Arbeitgeber dieser Planung zustimmen.
Lesen Sie mehr zum Antrag auf Elternzeit bei Vorlagen-und-Muster.de und bei Rechtsanwalt-Arbeitsrecht-Berlin.
[…] bei einem Anwalt beschäftigt. Am 10. Juni 2013 übermittelte sie ihrem Arbeitgeber per Fax ihren Antrag auf Elternzeit. Sie beanspruchte damit Elternzeit für zwei Jahre. Als sie ihre Elternzeit längst angetreten […]