Der Gütetermin steht an? Darüber sollten Sie als Arbeitgeber informiert sein. Den Gütetermin können Sie als Arbeitgeber selbst wahrnehmen oder sich durch einen bevollmächtigten Mitarbeiter, einen Rechtsanwalt oder aber durch den Arbeitgeberverband, dem Sie zugehörig sind, vertreten lassen.
Ihnen als Arbeitgeber sollte aber bewusst sein, dass in dem Fall, dass im Gütetermin keine Einigung erzielt werden kann, ein Kammertermin auch erst Monate später stattfinden kann.
Das Annahmeverzugsentgelt
Wenn Sie als Arbeitgeber im nachfolgenden Termin verlieren, besteht für Sie die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer sämtliche Entgelte für diesen Zeitraum rückwirkend zu zahlen. Diese Zahlung wird als Annahmeverzugsentgelt bezeichnet. Der Hintergrund liegt darin, dass der Arbeitgeber Ihnen seine Arbeitskraft in diesem Zeitraum angeboten hat, diese durch Sie als Arbeitgeber abgelehnt wurde und Sie sich somit aus rechtlicher Sicht im Annahmeverzug befinden.
Wichtig für Sie als Arbeitgeber ist zu wissen, dass wenn der Arbeitnehmer im genannten Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen hat, die Kosten sehr hoch ausfallen können. Sie als Arbeitgeber sind im Falle des verlorenen Prozesses nämlich verpflichtet, das Arbeitslosenentgelt an die Agentur für Arbeit zurückzubezahlen. Im Regelfall werden Sie durch die Agentur für Arbeit mit Gewährung des Arbeitslosengeldes für Ihren Mitarbeiter auch bereits über diese Verpflichtung mittels Überleitungsanzeige informiert.
Die Prozessbeschäftigung
Kostenreduzierend für Sie als Arbeitgeber kann es sich auswirken, wenn dem Mitarbeiter für diesen Zeitraum bis zur Urteilsfindung eine so genannte Prozessbeschäftigung angeboten wird. Mit dem Arbeitnehmer wird für diesen Zeitraum ein befristeter Arbeitsvertrag schriftlich fixiert. Eine Ablehnung durch den Arbeitnehmer dieses befristeten Arbeitsvertrags entbindet Sie als Arbeitgeber vom so genannten Annahmeverzug.
In diesem Falle muss auch beim verlorenen Prozess durch Sie kein Annahmeverzugsentgelt an den Arbeitnehmer entrichtet werden. Eine Einverständniserklärung des Mitarbeiters mit der Prozessbeschäftigung ist für Sie als Arbeitgeber jedoch verbindlich. Sie müssen den Arbeitnehmer nun auch für den befristeten Zeitraum beschäftigen.
Beachten sollten sie als Arbeitgeber auch, dass die Prozessbeschäftigung nicht immer möglich ist. Eine betriebsbedingte Kündigung verhindert beispielsweise die Prozessbeschäftigung. Der Arbeitnehmer könnte in einem solchen Falle die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung generell anfechten. Nicht selten führt die Weiterbeschäftigung eines gekündigten Arbeitnehmers innerhalb der Prozessphase auch zu außergewöhnlichen Belastungen im Betriebsfrieden.
Die Praxis ist eher, dass der Kündigungsschutzprozess schon mit dem Gütetermin endet. Sie als Arbeitgeber können aber nicht generell davon ausgehen, dass der Kündigungsschutzprozess zu Ihren Gunsten ausfällt. Auch ein stichhaltiger Kündigungsgrund führt nicht automatisch dazu, dass ein Arbeitsgericht diese Kündigung auch tatsächlich als rechtswirksam anerkennt.
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