Ein Arbeitnehmer hat sich gegenüber seinen Meistern etwas im Ton vergriffen, indem er einem Meister ein „Scheißwochenende“ und einem anderen ein „beschissenes Wochenende“ wünschte. Ist dies ein Umstand, der eine Abmahnung rechtfertigt? Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz urteilte kürzlich über diesen Fall.

Der Fall

Der Arbeitnehmer war darüber verärgert, dass ihm Überstunden aufgebrummt worden waren, weshalb er sich zu den respektlosen Äußerungen gegenüber seinen Vorgesetzten hatte hinreißen lassen. Der Arbeitnehmer war auch Betriebsratsvorsitzender. Er erhielt für die zwei Beleidigungen zwei Abmahnungen, in denen das Fehlverhalten sowie die Konsequenzen im Wiederholungsfall beschrieben waren. Er war jedoch mit den Abmahnungen nicht einverstanden und verlangte deren Entfernung aus der Personalakte. Nachdem der Arbeitgeber sich weigerte, reichte der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht ein.

Sinn einer Abmahnung

Das LAG klärte, dass ein Arbeitnehmer natürlich das Recht habe, eine zu Unrecht erhaltene Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen. Allerdings hat der Arbeitgeber das Recht, seine Rügefunktion in Form einer Abmahnung auszuüben, die den Arbeitnehmer auf seine Pflichtverletzung aufmerksam macht. Im Rahmen seiner Warnfunktion kann er außerdem Konsequenzen für den Wiederholungsfall androhen.

Entfernt werden kann eine Abmahnung nur dann aus der Personalakte, wenn:

  • die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält,
  • sie nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist,
  • der Sachverhalt rechtlich nicht korrekt bewertet wurde,
  • nur pauschale Vorwürfe erhoben wurden statt ein konkretes Fehlverhalten zu beschreiben,
  • die Abmahnung nicht verhältnismäßig ist oder
  • der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse mehr daran haben kann, dass die Abmahnung in der Personalakte verbleibt

Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass keine dieser Voraussetzungen im vorliegenden Fall vorlagen. Die respektlosen Äußerungen des Mitarbeiters stellen eine Verletzung des Arbeitsvertrags dar. Der Mitarbeiter hat seine Rücksichtnahmepflicht verletzt. Es spielt dabei keinerlei Rolle, ob die Aussage des Mitarbeiters eine strafrechtliche Bedeutung hat. Die Klage des Arbeitnehmers wurde daher vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz abgeschmettert (Urteil vom 23. August 2011, Az. 3 Sa 150/11).

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