Das Bundesarbeitsgericht durfte sich in diesem Sommer mit einem wirklich dreisten Fall des Arbeitszeitbetrugs auseinandersetzen. Eine Verwaltungsangestellte hatte vorsätzlich die Angaben in ihrer Arbeitszeiterfassung gefälscht, um die Zeit, die Sie mit der Parkplatzsuche verbracht hatte, vergüten zu lassen. Ihr Arbeitgeber nahm dies zum Anlass, eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs auszusprechen.

Wie der Arbeitszeitbetrug zustande kam

Im Zeitraum vom 26. Mai bis 4. Juni 2008 trug die Arbeitnehmerin an ihren Arbeitstagen jeweils zwischen 13 und 28 Minuten zu viel in die Zeiterfassungssoftware ein, mit der sie gemäß Dienstanordnung ihre (in Gleitzeit abzuleistenden) Arbeitszeiten erfassen sollte. Insgesamt „schmuggelte“ sie so zusätzliche 135 Minuten in ihre Zeitabrechnung. Auf die fristlose Kündigung des Arbeitgebers reagierte die Frau mit einer Kündigungsschutzklage.

Wie die Arbeitnehmerin die Differenzen erklärte

Die Frau führte aus, dass sie der Meinung war, ihre Arbeitszeit beginne, sobald Sie die Einfahrt zum Parkplatz passiert hätte. Deshalb habe sie die Zeit, die für die Parkplatzsuche verloren ging, in der Arbeitszeiterfassung als Arbeitszeit erfasst. Zudem führte sie aus, dass ihr niemand gesagt habe, dass die Uhr im Eingangsbereich des Unternehmens maßgeblich wäre.

Die rechtliche Grundlage der Situation

Auf das Arbeitsverhältnis war der „Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 15. Oktober 1991“ (MDK-T) anzuwenden. Dieser Manteltarifvertrag bestimmte, dass die Arbeitszeit an der Arbeitsstelle beginne.

Eine Dienstvereinbarung legte fest, dass die Mitarbeiter verpflichtet seien, den Beginn und das Ende ihrer Anwesenheit mithilfe eines elektronischen Zeiterfassungssystems über den PC minutengenau zu erfassen. Disziplinarische Maßnahmen bei der Manipulation der Zeiterfassung wurden angedroht.

Fristlose Kündigung laut BAG zulässig

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber statt und wies damit die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin ab (Urteil vom 9. Juni 2011, 2 AZR 381/10). Das Gericht sah einen wichtigen Grund als erfüllt an, der zur fristlosen Kündigung berechtige.

Maßgeblich für die Schwere der Pflichtverletzung war vor allem, dass die Arbeitnehmerin das Fehlverhalten nicht offen begangen habe, sondern auf Heimlichkeit angelegt. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeberin den Arbeitszeitbetrug nicht habe entdecken können, wenn die Zeiten nicht wirklich persönlich kontrolliert worden wären. Auch dass er für andere Mitarbeiter unter Umständen erkennbar war, spielt dabei keine Rolle. Schon alleine aufgrund dieser Tatsache konnte sich die Arbeitnehmerin dessen sicher sein, dass der Arbeitgeber dieses Verhalten keinesfalls hingenommen hätte, hätte er davon gewusst. Die Vorsätzlichkeit sah das Gericht ebenfalls als erwiesen an.

Der Auffassung der Richter zufolge ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar. Schon alleine die Möglichkeit, dass das Fehlverhalten wiederholt werde, mache eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar.

Mehr zu diesem Urteil erfahren Sie bei Anwalt.de und Channelpartner.