Dies ist Teil 2 von 3 der Serie Betriebliches Eingliederungsmanagement

Zunächst stellt sich die Frage, für wen das betriebliche Eingliederungsmanagement überhaupt „zieht“. Dies ergibt sich aus § 84 Abs. 2 SGB IX: „Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, …“. Es gibt also zwei mögliche Zielgruppen des Eingliederungsmanagements:

  • Mitarbeiter, die während eines Jahres mehrere Male erkranken und insgesamt eine Krankheitsdauer von sechs Wochen in einem Jahr überschreiten,
  • Mitarbeiter, die am Stück länger als sechs Wochen krank sind und somit als Langzeitkranke gelten.

Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements

Das betriebliche Eingliederungsmanagement verfolgt gleich mehrere Ziele. Eines der wichtigsten Ziele ist es, darauf hinzuwirken, dass der Arbeitnehmer seine Erkrankung möglichst schnell hinter sich lassen und wieder in das Berufsleben einsteigen kann. Insbesondere ist es aber auch wichtig, dafür zu sorgen, dass es in Zukunft nicht zu weiteren Fehlzeiten kommt, die durch Erkrankungen verursacht werden.

Im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements soll aber auch besprochen werden, wie man eine Kündigung des Mitarbeiters umgehen kann. Es dient also auch der Erhaltung des Arbeitsplatz und dem Schutz des Mitarbeiters vor einer krankheitsbedingten Kündigung.

Prävention

Auch die Prävention ist eines der Hauptziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Der Arbeitgeber soll Maßnahmen ergreifen, durch die die Entstehung von chronischen Erkrankungen oder gar Behinderungen vermieden werden kann. Auch Maßnahmen der Gesundheitsförderung spielen dementsprechend in den Bereich des BEM hinein. Insgesamt soll erreicht werden, dass die Arbeitsplätze der Mitarbeiter sicherer werden.

Wer ist am BEM beteiligt?

Zunächst läuft das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) vor allem zwischen dem betroffenen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ab. Beteiligt ist an diesem Prozess im Regelfall auch der Betriebsrat. Wenn es die fachlichen Umstände erfordern, kann und sollte auch der Betriebsarzt hinzugezogen werden. Sofern es sich bei dem Mitarbeiter um einen Schwerbehinderten handelt, muss auch die Schwerbehindertenvertretung am BEM beteiligt werden.

Im nächsten Teil dieser Serie wollen wir uns genauer ansehen, wie das BEM in der Praxis ablaufen kann.

Lesen Sie mehr zum BEM bei RA Kotz und bei Anwalt Schwerdtfeger.