Das Bundesarbeitsgericht durfte sich kürzlich mit einem Fall auseinandersetzen, in dem es um die Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden ging. Dem Azubi war durch einen Bevollmächtigten des Ausbilders gekündigt worden, ohne dass eine Vollmachtsurkunde überreicht wurde.

Die Kündigung

Der Auszubildende war zum Zeitpunkt der Kündigung 17 Jahre alt. Er hatte zum 1. August 2008 einen Ausbildungsvertrag mit einer dreimonatigen Probezeit abgeschlossen. Der Arbeitgeber nutzte sein Recht zur fristlosen Kündigung während der Probezeit. Er ließ die Kündigung am 31. Oktober 2008 durch einen Boten in den Briefkasten einwerfen, den sowohl der Auszubildende als auch die Eltern gemeinsam nutzten. Es handelte sich also um den letzten Tag der Probezeit.

Die Eltern des Auszubildenden waren an dem Tag des Kündigungszugangs verreist und erlangten erst wenige Tage später Kenntnis von der Kündigung. Mit Zugang zum 13. November 2008 wurde die Kündigung durch die Anwältin des Auszubildenden zurückgewiesen. Dies stützte man auf § 174 S. 1 BGB, wonach die Kündigung zurückgewiesen werden könne, sofern eine Vollmachtsurkunde fehle. Schließlich landete der Fall vor Gericht.

Der Zugang der Kündigung

Der rechtzeitige Zugang der Kündigung kann in diesem Fall nicht bestritten werden. Bei minderjährigen Auszubildenden geht die Kündigung erst zu, wenn sie den Eltern zugegangen ist (§ 131 Abs. 2 BGB). Da sie fristgerecht in den Briefkasten eingeworfen wurde, der auch von den Eltern genutzt wurde, konnte der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Kündigung in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt war. Dass diese ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt verreist waren, kann dem Ausbildenden nicht zur Last gelegt werden.

Die Vollmachtsurkunde

Größer war in diesem Fall aber das Problem, dass die Kündigung durch einen Bevollmächtigten erfolgte, was jedoch nicht durch eine Vollmachtsurkunde nachgewiesen wurde. Gemäß § 174 BGB hat der Gekündigte dann das Recht, die Kündigung unverzüglich zurückzuweisen. Die Kündigung ist dann unwirksam. Streitig war in diesem Fall, wie weit „unverzüglich“ auszulegen ist, denn der Widerspruch ging dem Ausbildenden erst knapp zwei Wochen nach Zugang der Kündigung zu.

Die Entscheidung des BAG

Nachdem das Arbeitsgericht dem Kläger Recht gegeben hatte, wies das Landesarbeitsgericht sie ab. Deshalb wurde der Fall nun vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt. Die Bundesrichter sahen den Fall jedoch ganz klar: Von einer unverzüglichen Zurückweisung gemäß § 174 S. 1 BGB kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn eine Zeitspanne von über einer Woche vergangen ist. Diese wurde in diesem Fall mit gut zwei Wochen mehr als deutlich überschritten. Besondere Umstände, die eventuell eine Ausnahme zulässig machen könnten, sahen die Richter in diesem Fall nicht. Daher wurde die Klage des Auszubildenden abgewiesen (Urteil vom 8. Dezember 2011, Az. 6 AZR 354/10).

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