Schon seit Jahren steht das Thema des Urlaubsanspruchs bei dauerhaft erkrankten Mitarbeitern immer wieder auf dem Plan der deutschen und europäischen Gerichte. Im Dezember erging ein neues Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, mit dem ein europäisches Urteil vom November sogleich in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Der verhandelte Fall

 

Ein Arbeitnehmer war seit 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Zum 30. November 2010 wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Der Arbeitnehmer forderte nun, dass ihm sein Urlaubsanspruch aus den Jahren 2007 bis 2009 abgegolten werde. Nachdem der Arbeitgeber dieser Forderung nicht vollumfänglich nachgekommen war, zog der Arbeitnehmer vor das Arbeitsgericht. Im Dezember hatte sich nun das Landesarbeitsgericht mit der Frage zu beschäftigen, wann die Urlaubsansprüche aus Jahren der Erkrankung verfallen.

 

Die Entwicklung der Rechtsprechung

 

Im den letzten drei Jahren hat sich in diesem Bereich einiges getan:

  • Das BAG hat als Folge eines EuGH-Urteils entschieden, dass Urlaubsansprüche nicht zum Ende des ersten Quartals im Folgejahr verfallen, wenn ein Arbeitnehmer über das Ende des Urlaubsjahres hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist (Urteil des BAG vom 24. März 2009, Az. 9 AZR 983/07).
  • Eine neue Entscheidung des EUGH vom 22. November 2011 (Az. C-214/10) gibt jedoch vor, dass es nicht angedacht ist, dass die Urlaubsansprüche mehrerer Jahre gesammelt werden können. Deshalb wurde bestimmt, dass es zulässig ist, wenn der Übertragungszeitraum auf höchstens 15 Monate beschränkt wird.

 

Neues Urteil des LAG Baden-Württemberg

 

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg greift das aktuellste Urteil des EuGH auf und setzt es in nationales Recht um. Es gab dem Kläger insofern Recht, als die Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2009 abzugelten seien. Für die Jahre 2007 und 2008 verneinte das Gericht einen Anspruch unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil und etablierte damit nun auch in Deutschland die 15-Monatsfrist (Urteil vom 21. Dezember 2011, Az. 10 Sa 19/11).

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