Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein verhandelte kürzlich über den Fall einer 41-jährigen Reinigungskraft, die in einer Badeanstalt angestellt war. Sie war wegen des Verdachts der Diebstahls von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden, wogegen sie mit einer Kündigungsschutzklage anging.

Der Diebstahl

Kündigungsgrund für den Arbeitgeber war ein scheinbarer Diebstahl. Die Mitarbeiterin war wohl während einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit im Betrieb gesehen. Sie war dabei, das Fundsachenregal zu durchsuchen. Dabei nahm sie einen Tauchring mit, ohne dies zuvor ihrem Arbeitgeber anzugeben. Zusätzlich trug sie Kleidung umher. Der Arbeitgeber wertete dies als Diebstahl und sprach der Arbeitnehmerin die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung aus.

Dazu bewog ihn unter anderem auch die Vorgeschichte, die es mit der Frau bereits gab. Zwei Jahre zuvor wurde ihr eine Abmahnung ausgesprochen, weil sie sich vor dem Verlassen des Geländes nicht ordnungsgemäß abgemeldet hatte. Aus einem ähnlichen Grund wurde sie später noch einmal ermahnt, ebenso für ein nicht richtig deklariertes, privates Telefongespräch über den Apparat des Arbeitgebers.

Die Arbeitnehmerin wollte dies nicht auf sich sitzen lassen. Schließlich hatte sie in ihren Augen lediglich ihre eigene Kleidung aus ihrem Spind mitgenommen und im Fundsachenregal nach dem Tauchring gesucht, den ihr Sohn bei seinem letzten Besuch in der Badeanstalt verloren hatte. Sie reichte daher Kündigungsschutzklage ein. Dieser wurde vom Arbeitsgericht auch stattgegeben, weil die Kündigung unverhältnismäßig gewesen sei. Schließlich landete der Fall vor dem Landesarbeitsgericht. Dieses kam zwar zu demselben Urteil, allerdings aus ganz anderen Gründen.

Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört

Das Landesarbeitsgericht ging davon aus, dass es unerheblich war, ob die Kündigung verhältnismäßig war oder nicht, denn sie war bereits wegen eines Formfehlers unwirksam. Der Betriebsrat wurde nicht richtig angehört. Der Arbeitgeber hatte den Betriebsrat lediglich über den zur Kündigung führenden Sachverhalt des vermeintlichen Diebstahls informiert. Tatsächlich hätten aber auch die bereits früher ergangenen Abmahnungen und Ermahnungen letzten Endes zur Kündigung geführt.

Die Richter führten aus, dass dem Betriebsrat nicht nur Fakten für den Verdachtsdiebstahl hätten mitgeteilt werden müssen, sondern auch die Vorgeschichte, die es mit der Frau gab. Allgemeiner formuliert muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat stets alle Aspekte mitteilen, die er in die Interessenabwägung einbezogen hat und die dementsprechend mit zum Entschluss zur Kündigung beigetragen haben könnten. Nachdem dies in dem vorliegenden Fall nicht erfolgt ist, erklärte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein die Kündigung erneut für unwirksam (Urteil vom 10. Januar 2012, Az. 2 Sa 305/11).

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