Das Bundesarbeitsgericht stellte kürzlich fest, dass sich ein Arbeitnehmer nicht auf seine Schwerbehinderteneigenschaft berufen kann, wenn er zuvor rechtmäßig danach gefragt wurde und sie verneint hatte. Dies gilt insbesondere bei einer Kündigung, bei der der Arbeitgeber andere Pflichten gehabt hätte.
Behinderter verneinte seine Schwerbehinderung
Der Arbeitgeber eines schwerbehinderten Mitarbeiters (GdB 60) meldete Insolvenz an. Der Kläger war vom 1. November 2007 bis 31. Oktober 2009 befristet beim Arbeitgeber beschäftigt. Der vorläufige Insolvenzverwalter befragte alle Mitarbeiter mittels Fragebögen unter anderem über das Vorliegen einer Schwerbehinderung oder entsprechender Gleichstellung. Der Mitarbeiter verneinte diese Frage. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sprach der Insolvenzverwalter am 26. Mai 2009 die Kündigung zum 30. Juni 2009 aus.
Der Arbeitnehmer reichte Kündigungsschutzklage ein und begründete diese damit, dass die Kündigung unwirksam sei, weil im Vorfeld das Integrationsamt nicht angehört worden sei. In erster Instanz gewann der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber zog hingegen vor das Landesarbeitsgericht, das tatsächlich anders entschied. Es ging davon aus, dass sich der Arbeitnehmer nicht auf den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte berufen könne, weil er gelogen hatte, als er nach seiner Schwerbehinderung gefragt worden war.
BAG stimmt LAG zu
Der Arbeitnehmer legte schließlich noch das Rechtsmittel der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ein, was ihm jedoch auch nicht mehr half, denn das BAG entschied wie das LAG. Der Arbeitgeber musste die Frage nach der Schwerbehinderung stellen, weil er sonst ggf. seinen Pflichten, das Integrationsamt vor der Kündigung anzuhören und die entsprechende Kündigungsfrist einzuhalten, nicht hätte erfüllen können. Da der Arbeitnehmer nach Ablauf der sechsmonatigen Frist für den Erwerb des Sonderkündigungsschutzes nicht mehr durch die Frage nach der Schwerbehinderung diskriminiert wurde, hätte dieser wahrheitsgetreu antworten müssen. Der Arbeitnehmer hat sich nach Ansicht der Richter widersprüchlich Verhalten und kann sich daher jetzt nicht auf seine Schwerbehinderung stützen. Daher wurde die Revision abgewiesen (Urteil vom 16. Februar 2012, Az. 6 AZR 553/10).
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