Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied vor wenigen Tagen über den Fall eines Bankmitarbeiters, der von seiner Arbeitgeberin die fristlose Kündigung erhalten hatte. Sie begründete die Kündigung mit der Annahme von Schmiergeldern.
Private Bauleistungen durch Geschäftspartner bezahlt
Ein Bankangestellter arbeitete bereits seit September 1986 bei einer Bank und war zuletzt als Direktor und Vertriebsleiter tätig. Sein Arbeitgeber erlangte Kenntnis davon, dass einer der Geschäftspartner der Bank dem Mitarbeiter eine private Terrasse mit Beleuchtung gebaut hatte. Er sah es als erwiesen an, dass diese Terrasse nicht von dem Mitarbeiter bezahlt worden war, sondern die Kosten zumindest teilweise durch den Geschäftspartner übernommen wurden. Der Arbeitgeber kündigte, da er die Annahme von Schmiergeldern nicht dulden wollte.
Die Kündigung wegen Schmiergeldannahme
Die Bank sprach dem Mitarbeiter die fristlose Kündigung sogar zweimal aus, einmal am 2. Dezember 2010 und noch einmal am 14. Februar 2011. Der Arbeitnehmer gab sein Fehlverhalten nicht zu, sondern gab an, seine Rechnungen für die Terrasse ordnungsgemäß bezahlt zu haben. Er zog vor Gericht und klagte nicht nur auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, sondern auch auf die Zahlung der ausstehenden Vergütung sowie einer gestrichenen Tantieme. Das Arbeitsgericht entschied den Fall jedoch nur teilweise und verwies die Sache an das LAG Düsseldorf.
Kündigung war zulässig
Die Richter sichteten alle vorliegenden Beweise. Darunter befanden sich unter anderem auch Rechnungen des Geschäftspartners für ein anderes Bauprojekt, über das die beim Terrassenbau angefallenen Kosten abgerechnet wurden – nicht an den Vertriebsleiter, versteht sich. Des Weiteren sagte ein Handwerker aus, dass der Arbeitnehmer nichts von der anderweitigen Abrechnung gewusst habe, was sich als glatte Lüge herausstellte. Nach dieser Beweisaufnahme sah es für den Arbeitnehmer nicht gut aus – die fristlose Kündigung wurde für zulässig erklärt, da die Vorteilnahme nachgewiesen war. Nachdem die fristlose Kündigung bereits zum 2. Dezember 2010 gültig war, brauchte nicht mehr über einen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers diskutiert werden.
Allerdings gingen die Richter davon aus, dass es nicht zulässig war, dem Arbeitnehmer seine Tantieme zu streichen, nur weil er unterjährig aus dem Unternehmen ausschied – der Arbeitsvertrag sah dies vor. Diese Vertragsklausel sahen die Richter als unzulässig an und entschieden daher, dass die Tantieme ausbezahlt werden muss. Allerdings haben sie die Revision bezüglich der Tantieme zugelassen (Urteil vom 3. Februar 2012, Az. 6 Sa 1081/11).
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