Nicht in jedem Betrieb gibt es eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Dies hängt vor allem damit zusammen, dass gerade in kleineren und mittleren Betrieben häufig die Voraussetzungen dafür überhaupt nicht erfüllt sind. Wenn die Jugendlichen im Unternehmen also nach der Wahl einer JAV verlangen, sollte zunächst geprüft werden, ob die Voraussetzungen vorliegen.

Voraussetzungen für die Wahl der JAV

Damit das Recht auf die Bildung einer JAV besteht nur, wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt und zusätzlich eine bestimmte Anzahl an jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden überschritten wird. Gemäß § 60 Abs. 1 BetrVG muss es mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer bis 18 Jahre oder Auszubildende bis 25 Jahre im Betrieb geben, damit eine JAV gewählt werden kann. Diese Anzahl muss auch dauerhaft bestehen. Wenn die Anzahl später wieder unter fünf sinkt, wird die JAV aufgelöst. Wenn die Voraussetzungen für die Wahl nicht erfüllt sind, aber dennoch eine Wahl durchgeführt wird, kann das Ergebnis gemäß § 63 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 19 BetrVG angefochten werden. Das zuständige Arbeitsgericht kann die Wahl dann für ungültig erklären.

Anzahl der Mitglieder der JAV

Aus wie vielen Mitgliedern sich die JAV zusammensetzt, ergibt sich aus § 60 Abs. 1 BetrVG. Die Anzahl staffelt sich nach der Anzahl der im Unternehmen beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden:

Anzahl Jugendlicher und Auszubildender

Anzahl JAV-Mitglieder

5 – 20

1

21 – 50

3

51 – 150

5

151 – 300

7

301 – 500

9

501 – 700

11

701 – 1000

13

> 1000

15

Wählbarkeit

Für die Wahl zur JAV kommen nur diejenigen Mitarbeiter in Frage, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht im Betriebsrat sind und die noch nicht strafrechtlich verurteilt wurden. Wenn ein Mitglied das 25. Lebensjahr während der Amtszeit vollendet, ändert dies nichts an seiner Mitgliedschaft.

Aufgaben der JAV

Die JAV ist dafür zuständig, die Interessen der Auszubildenden und der jugendlichen Arbeitnehmer zu vertreten. Dazu gehören unter anderem folgende Aufgaben:

  • Klärung von Problemen bei der Übernahme von Auszubildenden nach Ausbildungsende
  • Beantragung von Maßnahmen beim Betriebsrat
  • Sicherung der Einhaltung von rechtlichen Vorschriften bezüglich der Interessen von Auszubildenden und Jugendlichen
  • Integration ausländischer Jugendlicher oder Auszubildender in den Betrieb
  • Anlaufstelle für Ideen und Anregungen von Jugendlichen und Auszubildenden

Die JAV kann allerdings keine Ansprüche direkt gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Alle Rechte müssen über den Betriebsrat wahrgenommen werden.

Teilnahme an Betriebsratssitzungen

Die JAV hat auch verschiedene Rechte bezüglich der Betriebsratssitzungen:

  • Ein Mitglied der JAV darf an jeder Betriebsratssitzung teilnehmen (§ 67 Abs. 1 S. 1 BetrVG).
  • Die komplette JAV kann teilnehmen, wenn einer der Tagesordnungspunkt die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden betrifft (§ 67 Abs. 1 S. 2 BetrVG).
  • Die JAV darf mit beraten und abstimmen, wenn es um Beschlüsse geht, die sich überwiegend mit den Interessen Jugendlicher oder Auszubildender im Betrieb beschäftigen (§ 67 Abs. 2 BetrVG).
  • Die JAV kann die Verzögerung eines Beschlusses bewirken, wenn die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb beeinträchtigt werden könnten. Innerhalb einer Woche sollte dann eine Verständigung zwischen Betriebsrat und JAV herbeigeführt werden (§ 66 Abs. 1 BetrVG).
  • Die JAV hat ein Erörterungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber (§ 68 BetrVG).

Die Kosten für die JAV

Der Arbeitgeber trägt nicht nur die Kosten für die Wahl der JAV, sondern auch die Kosten für die Arbeit der JAV. Häufig möchte die JAV eine Sprechstunde anbieten. Dies stellt für den Arbeitgeber einen großen Kostenfaktor dar, da er nicht nur das Arbeitsentgelt für die JAV und für die Jugendlichen bezahlen muss, die die Sprechstunde in Anspruch nehmen müssen, sondern auch entsprechende Räume zur Verfügung stellen muss. Allerdings besteht ein Anspruch auf eine solche Sprechstunde erst, wenn im Unternehmen mindestens 50 Jugendliche und Auszubildende beschäftigt sind.

Anspruch auf Weiterbildung für JAV-Mitglieder

Der Anspruch auf Weiterbildung für die JAV ergibt sich wie für die Betriebsratsmitglieder aus § 37 Abs. 6 BetrVG. So dürfen sie pro Amtszeit einmal an einer drei- bis vierwöchigen Schulungsmaßnahme (vier Wochen bei neuen Mitgliedern). Zusätzlich haben sie Anspruch auf erforderliche Weiterbildungen. Allerdings sind die Themen, die für die JAV-Tätigkeit als erforderlich angesehen werden, im Vergleich mit dem Betriebsrat eher beschränkt. In Frage kommen unter anderem Schulungen zu folgenden Themen:

  • Arbeitsrecht
  • Betriebsverfassungsrecht
  • Berufsbildungsgesetz
  • Jugendarbeitsschutzgesetz
  • unbefristete Übernahme von Auszubildenden
  • sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • Personalplanung
  • BAG-Rechtsprechung
  • Arbeitsbewertung
  • Arbeitsschutz
  • Arbeitsplatzgestaltung

Die Weiterbildung verursacht dem Arbeitgeber Kosten für die Freistellung der Jugendlichen oder Auszubildenden, für die Schulung selbst, für Fahrtkosten und die Unterkunft.

Unbefristete Übernahme von JAV-Mitgliedern

Ein JAV-Mitglied, das sich in einer Berufsausbildung befindet, hat ein Anrecht darauf, dass er im Anschluss an seine Amtszeit und nach Beendigung seiner Ausbildung in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen wird. Zudem ist eine befristete Übernahme nicht möglich. Es muss von vornherein ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geschlossen werden.

Der Auszubildende hat die Pflicht, die unbefristete Übernahme innerhalb von drei Monaten vor Beendigung der Ausbildung zu beantragen. Wenn er dies tut, kommt automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Ausbildung zustande. Wenn der Arbeitgeber ihm spätestens drei Monate, bevor das Ausbildungsverhältnis endet, schriftlich mitteilt, dass er ihn nicht übernehmen möchte, kann der Auszubildende zwar trotzdem auf der Übernahme bestehen. Aber es kommt nicht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.

Ablehnen kann der Arbeitgeber die Übernahme nur, wenn dies unzumutbar erscheint. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Auszubildende gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten tätlich geworden ist oder die Arbeit verweigert hat. Aus betriebsbedingten Gründen kommt die Ablehnung in Frage, wenn es im Unternehmen keinen freien Arbeitsplatz gibt. Auch ein wiederholtes Durchfallen bei der Abschlussprüfung kann es rechtfertigen, dass der Auszubildende nicht übernommen wird.

Lesen Sie mehr zum Thema JAV im Betriebsrat-Blog und bei Azubister.