Dies ist Teil 3 von 4 der Serie Alkohol und Drogen im Betrieb

Angesichts der vorgenannten Daten ist es kein Wunder, dass das Thema Alkoholabhängigkeit, welches noch bis vor wenigen Jahren stark tabuisiert und in Betrieben bewusst ignoriert wurde, heute stärker werdend thematisiert wird. Statt wie früher auf konkrete Fälle mit Abmahnung und Kündigung zu reagieren, versucht man immer häufiger mit offenen Gesprächen und Hilfestellungen auf den Arbeitnehmer zuzugehen.

Kein offizielles Alkohol- und Drogenverbot

Dies sollte aber unter Rücksicht darauf geschehen, dass es in Deutschland, wo beinahe alles per Gesetz geregelt ist, kein allgemein gültiges Verbot von Alkohol und anderen Drogen am Arbeitsplatz gibt. Die Vorgabe lautet lediglich, dass der Mitarbeiter in der Lage sein muss, seine Arbeit zu verrichten, ohne sich oder andere zu gefährden. Ausnahmeregelungen gibt es für bestimmte Berufsgruppen, z. B. für Kraftfahrer, Piloten oder andere Menschen in besonders verantwortungsvollen Positionen, welche dann aber meist durch gesetzliche Verordnungen anderer Bereiche wie die Straßenverkehrsordnung geregelt sind. Der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit, über entsprechende Betriebsvereinbarungen Alkohol- und Drogenverbote auszusprechen.

Kontrollen und Drogentests

Während Alkoholkonsum am Arbeitsplatz meist am ehesten am Geruch und am Verhalten des Arbeitnehmers erkannt wird, gestaltet sich die Überprüfung eines Verdachtes von Drogenmissbrauch deutlich schwieriger. Generell darf ein Drogentest nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers durchgeführt werden. Standard-Drogentests weisen im Vergleich zu hochwertigen Laboruntersuchungen eine ziemlich hohe Fehlerquote auf. Da viele illegale Drogen durch Urin- oder Haaranalysen sehr lange nachweisbar sind, wäre das Ergebnis nur bedingt aussagekräftig. Wurde z. B. Cannabis in der Freizeit konsumiert, so muss der Drogenmissbrauch nicht zwingend etwas mit einer möglichen aktuellen Beeinträchtigung am Arbeitsplatz zu tun haben. Der testende Arzt unterliegt ebenso wie der Betriebsarzt der ärztlichen Schweigepflicht und darf deshalb das Testergebnis nicht an den Arbeitgeber herausgeben.

Dennoch kann ein Drogentest unter Einwilligung des Betroffenen in gewissen Fällen sinnvoll bzw. zulässig sein, beispielsweise bei Einstellungsuntersuchungen vor Versetzung in sicherheitsrelevante Arbeitsbereiche oder als Angebot zur Entlastung bei verhaltensauffälligen Beschäftigten und Hinweisen auf Drogeneinfluss. Bisher werden in Deutschland Tests dieser Art aber sehr selten durchgeführt.

Über das richtige Verhalten im Falle eines Zwischenfalls mit Drogen- oder Alkoholmissbrauch informiert Sie der nächste Teil.