Manchmal, aber leider doch eher selten, kann Arbeitnehmern durch Gespräche und Verständnis geholfen werden, gar nicht erst in die Abhängigkeitsspirale zu gelangen. Dies funktioniert jedoch nur, wenn der Missbrauch bereits früh erkannt wird und der Mitarbeiter zur Kooperation bereit ist. Was passiert jedoch, wenn die Gespräche nicht die gewünschte Wirkung zeigen?
Wenn Gespräche nicht fruchten
Der Missbrauch von Suchtmitteln bei der Arbeit führt in der Regel früher oder später zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Ob der Alkohol oder andere Drogen im Betrieb konsumiert wurden oder in der Freizeit ist nicht relevant, wenn der Konsum Auswirkungen auf das Arbeitsverhalten oder die Sicherheit im Betrieb hat.
Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen sind in beiden Fällen dieselben: Grundsätzlich erfolgt meist eine Nichtzahlung des Lohnes für die Zeit des Fernbleibens vom Arbeitsplatz. Darüber hinaus kann es zu Abmahnungen und bei wiederholten Vorfällen zur Kündigung kommen. Verursacht ein Arbeitnehmer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss einen Unfall, so kann dies unangenehme arbeits-, straf- und zivilrechtliche Konsequenzen haben. Dazu gehören auch der Verlust des Unfallversicherungsschutzes oder der Lohnfortzahlung.
Aber Vorsicht: Leidet der Arbeitnehmer allerdings nachgewiesenermaßen an einer Suchterkrankung und kann sein Verhalten nicht mehr steuern, so kann nur eine auf die Krankheit gestützte personenbedingte Kündigung erfolgen (krankheitsbedingte Kündigung). Deren Rechtfertigung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. In der Praxis erfordert sie Hilfsangebote seitens des Arbeitgebers und eine lückenlose Dokumentation aller Gespräche und Hilfsmaßnahmen.
Gut vorbereitet: Betriebsvereinbarung
Es sind im Sinne von Arbeitnehmern und Arbeitgeber unter Mitwirkung des Betriebsrates klare Regelungen zum Alkoholgenuss festzulegen und in dieser Form ebenfalls die Vorgehensweise bei Alkohol- oder Drogenmissbrauch zu beschreiben. Auf diese Weise werden durch Regelungen in einer Betriebsvereinbarung Vorbereitungen für konkrete Fälle getroffen, um einerseits die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu wahren und andererseits Gefährdungen der Sicherheit im Betrieb vorzubeugen.
Durch die Festschreibung in einer Betriebsvereinbarung ist die genaue Vorgehensweise in Fällen des Alkohol- oder Drogenmissbrauchs sowohl für den Vorgesetzten als auch für die Mitarbeiter verbindlich vorgegeben. Dies stellt sicher, dass alle Arbeitnehmer informiert sind, welche Folgen Alkohol- oder Drogenmissbrauch mit sich bringen und dass in konkreten Einzelfällen nach gewissen Vorgaben gehandelt wird. Das wiederum ist Voraussetzung für die Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer.
Betriebsvereinbarungen sorgen daher für Orientierung und Handlungssicherheit, die aufgrund mangelnder gesetzlicher Vorgaben in vielen Betrieben fehlt. In jedem Falle sollte der Arbeitgeber die inzwischen vielfältigen Präventionsangebote von Berufsgenossenschaften und Krankenkassen nutzen und in die firmeninternen Abläufe integrieren. Über diese sollten Betroffene von ihren Vorgesetzten informiert werden, Betriebe können aber auch aktiv an Präventionsprogrammen teilnehmen.
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