In der Schule gibt es „hitzefrei“! Haben die Großen die gleichen Rechte? Leider nein. Aber es gibt sehr wohl Regelungen, die bei hochsommerlichen Temperaturen beachtet werden müssen, um die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen.
Die Vorgaben, die der Arbeitgeber in Deutschland bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen zu beachten hat, sind so vielfältig wie die Berufe, die dadurch erfasst werden müssen. Grundsätzlich gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz so einzurichten hat, dass der Arbeitnehmer „gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet“.
Gesetzliche Vorgaben / Arbeitsstättenrichtlinie
Diese Formulierung lässt weitreichenden Spielraum. Das ist wichtig, weil die Anforderungen im Einzelnen stark vom eigentlichen Beruf abhängen, der am Arbeitsplatz ausgeführt wird. Innerhalb des durch das Bürgerliche Gesetzbuch gesetzten Rahmens beschreiben und konkretisieren daher das Arbeitsschutzgesetz sowie verschiedene Verordnungen und Richtlinien zu Arbeitsstätten die Pflichten des Arbeitgebers. Dies ermöglicht es für so genannte „Hitzearbeitsplätze„, wie in Bäckereien, Reinigungen oder an Hochöfen Spezialregelungen zu schaffen. Die meisten Arbeitgeber müssen allerdings die Arbeitsstättenrichtlinie „Raumtemperaturen“ beachten. Wie der Name schon sagt, handelt es sich um eine Richtlinie, welche Empfehlungen ausspricht, aber nicht gesetzlich verbindlich ist. In ihrer derzeit gültigen Fassung vom Juni 2010 empfiehlt die ASR A 3.5, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad Celsius „nicht überschreiten soll“. Im Folgenden beschreibt die Richtlinie, was im Falle der Überschreitung zu tun ist und ab welchen Temperaturen der Arbeitsraum für die Arbeit ungeeignet wird.
Einfachste Maßnahme: der Sonnenschutz
Entsprechend der Richtlinie ist eine Einhaltung der Lufttemperatur von maximal 26 Grad in Arbeitsräumen nicht zwingend erforderlich. Wird der Wert weiter überschritten und es kommt z. B. im Hochsommer zu einem Wert von 28 Grad Lufttemperatur im Büro, dann empfiehlt die Richtlinie, dass zunächst einmal geeignete Sonnenschutzmaßnahmen zu treffen sind. Beispielhaft sei hier ein innen- oder außenliegender Sonnenschutz für die betreffenden Räume aufgeführt.
Bereits bei Temperaturen zwischen 26 und 30 Grad sind die Gefährdung besonderer Personengruppen (Schwangere, ältere Mitarbeiter, gesundheitlich Vorbelastete) gesondert zu beurteilen und ggf. Maßnahmen zu ergreifen.
Das Büro ein Backofen?
Werden im Büro Temperaturen jenseits der 30 oder womöglich sogar 35 Grad erreicht, sind weitere Maßnahmen zu treffen: effektive Steuerung von Sonnenschutz und Lüftungseinrichtungen und Reduktion der thermischen Lasten, sprich Abschalten der hitzefreisetzenden elektrischen Geräte wann immer möglich, sind hier zu nennen.
Eine weitere Möglichkeit, um für kühle Arbeitsräume zu sorgen, besteht in der Nutzung von mobilen Klimageräten. Diese können je nach Bedarf in den benötigten Räumen nachgerüstet werden. Kompetente Anbieter haben für die optimale Klimatisierung im Büro für jede Begebenheit das passende Gerät zur Auswahl. Grundsätzlich sollten, wenn möglich, die leichtesten Arbeiten in den heißesten Stunden erledigt werden. Komplexere und anstrengende Aufgaben sollten demnach am besten in den kühleren Morgenstunden abgearbeitet werden.
Des Weiteren soll der Arbeitgeber personenbezogene Schutzmaßnahmen ergreifen, z. B. für Getränke sorgen, die Bekleidungsvorschriften lockern oder im Rahmen von Gleitzeitregelungen Arbeitszeitverschiebungen anregen.
Je nach Schwere der Arbeit, insbesondere in Arbeitsräumen, in denen körperlich gearbeitet wird, gelten bei Temperaturen über 30 Grad zwar strenge Regeln, aber selbst hier kann der Arbeitgeber weiterarbeiten lassen, wenn bestimmte Schutzmaßnahmen getroffen worden sind. Werden allerdings Temperaturen von über 35 Grad erreicht, welche nicht durch Schutzmaßnahmen erträglich gestaltet werden können, dann ist der Arbeitsraum laut Richtlinie als „nicht als Arbeitsraum geeignet“ anzusehen.
Die Rechte des Arbeitsnehmers
Auf Basis der Richtlinie gibt es also keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf eine bestimmte Raumtemperatur, Klimaanlagen oder gar „Hitzefrei“. Liegen die Arbeitsräume innerhalb der von der Arbeitsstättenrichtlinie angegebenen Werte und trifft der Arbeitgeber die empfohlenen Schutzmaßnahmen, so erfüllt er seine gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Mitarbeiter vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Sollte der Arbeitgeber jedoch den Handlungsanweisungen der Richtlinie nicht folgen, kann bei hohen Temperaturen am Arbeitsplatz der Arbeitnehmer tätig werden: Er kann entweder auf die Nichteinhaltung der Richtlinie hinweisen und ihre Umsetzung fordern. Oder aber er kann nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts seinen grundsätzlichen Anspruch auf eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung (Entscheidung vom 12.08.2008 – 9 AZR 1117/06) geltend machen.
Gefährdungsbeurteilung
Werden in den Arbeitsräumen Temperaturen von über 26 Grad erreicht, muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung veranlassen, um die sich für jeden einzelnen Arbeitsplatz ergebenden möglichen Gefährdungen für den Arbeitnehmer zu ermitteln. Im speziellen sind hier wieder die besonders schutzbedürftigen Mitarbeiter zu nennen wie Schwangere, Stillende, Jugendliche und gesundheitlich Vorbelastete. Auf die Durchführung der Beurteilung hat der Arbeitnehmer allerdings keinen direkten Einfluss. Allerdings ist es üblich, dass der Arbeitgeber das Vorgehen, die Gefährdungslage und die Maßnahmen mit dem Betriebsrat abspricht, sollte der Betrieb einen Betriebsrat haben.
Weitere Informationen zum Arbeitsschutz und den Richtlinien, welche die Gestaltung des Arbeitsplatzes im Einzelnen regeln, sind bei den Landesbehörden für Arbeits- und Gesundheitsschutz erhältlich.
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