Dies ist Teil 1 von 4 der Serie Mutterschutz

Die werdende Mutter ist für die Zeit freizustellen, welche sie im Rahmen der Schwangerschaft für die zur Vorsorge nötigen Arztbesuche aufwendet. Natürlich ist es wie bei allen langfristig zu planenden Arztbesuchen wünschenswert, dass ein Termin zu wählen ist, welcher mit den Arbeitszeiten abgestimmt ist. Ist das aber aufgrund der gegebenen Umstände nicht möglich, so darf der Schwangeren hierdurch kein Entgeltausfall zu Lasten fallen.

In diesem Fall ist es unerheblich, ob die werdende Mutter gesetzlich oder privat versichert ist. Auch der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub ist gesetzlich geregelt. Während der Zeit des Mutterschutzes vor und nach der Geburt besteht weiterhin Anspruch auf bezahlten Urlaub. Kann die werdende Mutter ihren Urlaub nicht vor dem Mutterschutz antreten, so bleibt der Anspruch bestehen und kann nach Ablauf der Fristen bzw. der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr genommen werden.

Besonderheiten während der Stillzeit

Beginnt eine frisch gebackene Mutter direkt oder zeitnah nach Ablauf der Mutterschutzfristen wieder zu arbeiten und stillt ihr Kind noch, so gelten auch für sie die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes. So greifen eine Vielzahl der Beschäftigungsverbote, welche im Gesetz verankert sind, nicht nur für werdende sondern auch für stillende Mütter. Zusätzlich ist der Mutter Zeit zum Stillen freizugeben. Diese sollte mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde betragen. Beträgt die Arbeitszeit mehr als acht Stunden so sind zweimal 45 Minuten zu gewähren. Und gibt es in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit, so ist mindestens eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten erforderlich.

Die finanzielle Seite

Zu guter Letzt sei auch der finanzielle Aspekt nicht zu vergessen. Ziel des Gesetzgebers war es, sicher zu stellen, dass eine Frau durch Schwangerschaft und Geburt keinen Entgeltausfall erleidet. Im Falle des Beschäftigungsverbotes bedeutet dies, dass die freigestellte Schwangere mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen bzw. der letzten drei Monate vor Bekanntwerden der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zu erhalten hat.

Ebenso erhält die Schwangere bzw. frisch gebackene Mutter vom Arbeitgeber während des Mutterschutzes einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, das von der Krankenkasse in Höhe von 13 Euro am Tag gezahlt wird. Diese Regelung gilt aber nur für Frauen, die gesetzlich krankenversichert sind. Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten ein Betrag von maximal 210 Euro auf Antrag vom Bundesversicherungsamt.

Weiterführende Informationen finden Sie im Mutterschutzgesetz oder erhalten sie von Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde.

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