Betriebsbedingte Kündigungen – kaum ein anderer Begriff versetzt eine Belegschaft so sehr in Schrecken wie dieser. Kommt es im Folgenden zur Kündigung einer Vielzahl von Mitarbeitern so stellt sich in vielen Fällen die Frage nach dem Warum. Basis für die Kündigungen sind meist Sozialpläne, welche die Mitarbeiter beispielsweise nach einem Punktesystem hinsichtlich ihres sozialrechtlichen Standes bewerten. Werden hier Fehler gemacht, so ist die Kündigung anfechtbar.

Im Zuge der Massenentlassungen aufgrund der Insolvenz des Schleckerkonzerns gab es im Juni ein sehr interessantes Urteil des Arbeitsgerichtes Heilbronn (AZ 8 Ca 71/12). Es erklärte in einem Kündigungsschutzverfahren eine Kündigung für sozialrechtswidrig und damit für unwirksam.

Der Hintergrund

Während der ersten Entlassungswelle im Schlecker-Konzern wurde im März 2012 mit Wirksamkeit zum 30. Juni 2012 einer Filialleiterin die betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen. Besagte Filialleiterin hatte zu diesem Zeitpunkt ihre Position schon langjährig positiv und ohne dokumentierte Probleme ausgeführt. Da die Mitarbeiterin sich im Vergleich zu anderen Angestellten benachteiligt sah, wollte sie die Kündigung nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Das Arbeitsgericht Heilbronn gab ihr Recht.

Der Prozess

In der Urteilsbegründung heißt es, dass die Sozialauswahl des beklagten Schlecker-Konzerns in diesem Fall grob fehlerhaft gewesen sei. Auch auf Nachfragen und Aufforderung des Gerichtes habe der Beklagte keine vollständige Auskunft über seine subjektiven Erwägungen zur Sozialauswahl gegeben. Ebenso sei der angeforderte Interessenausgleich mit Namensliste der gekündigten Arbeitnehmer nie vorgelegt worden. Außerdem hat zu der Entscheidung die Tatsache beigetragen, dass die Klägerin eine vergleichbare Arbeitnehmerin hätte benennen können, die bei Zugrundelegung des vom Beklagten behaupteten Punkteschemas weit weniger Sozialpunkte aufgewiesen habe. Der Beklagte war nicht in der Lage dieser Tatsache entgegenzutreten.

Das Urteil

Das Arbeitsgericht Heilbronn erklärte daraufhin die Kündigung für sozialrechtswidrig und in Folge dessen für unwirksam. Der Beklagte – in diesem Fall der Schlecker-Konzern – wurde verurteilt die Filialleiterin weiter zu beschäftigen. Eine unzureichende Begründung der Auswahlkriterien sowie eine unzureichende Darlegung des Sozialplans sind demnach offensichtliche Gründe für die Anfechtbarkeit betriebsbedingter Kündigungen. Deshalb ist es unbedingt erforderlich im Falle der Notwendigkeit solcher Kündigungen die sozialrechtlichen Hintergründe und Vorgaben genau zu beachten.