Dies ist Teil 1 von 2 der Serie Arbeitskleidung

Haare, Fingernägel, Kleidung – jeder Mensch lebt nach seinem Geschmack und gestaltet seinen Körper nach seinem persönlichen Schönheitsempfinden. Leider wird dem durch den Arbeitgeber oft Grenzen gesetzt. Dabei werden nicht nur Empfehlungen zum angemessenen Dresscode ausgesprochen, sondern häufig deutliche Vorschriften zu Kleidung, Haaren und Make-Up gemacht.

Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitgeber solange keinen Einfluss auf Kleidung und Style eines Arbeitnehmers nehmen darf, solange die Arbeitsleistung uneingeschränkt zur Verfügung steht. Der Umfang und die Form dieser Arbeitsleistung hängen dabei von der konkreten Position des Arbeitnehmers ab. Deshalb dürfen beispielsweise Kfz-Mechaniker keinen Schmuck tragen, weil sie dadurch Verletzungen verursachen könnten, während Mitarbeiter einer Bank einen besonders seriösen Eindruck machen müssen und deshalb eher konservativ gekleidet und gestylt sein müssen.

Erlaubte Kleidervorschriften

Vorgaben zum Dresscode beginnen bei der Unterwäsche und enden bei den Schuhen. Hinsichtlich der Unterwäsche darf ein Arbeitgeber dann Vorschriften machen, wenn die Unterwäsche zum Schutz der darüber getragenen Berufsbekleidung getragen werden muss. Außerdem darf der Arbeitgeber verlangen, dass die Unterwäsche nicht durch zu durchsichtige Oberbekleidung zu sehen sein darf, nicht hervor schauen darf oder sich zu deutlich abzeichnet. Farben und Design dürfen nur dann einem Dresscode unterworfen werden, wenn die Unterwäsche sonst beispielsweise unter der vorgeschriebenen Oberbekleidung sichtbar wäre.

Bei der Oberbekleidung gelten ähnliche Vorgaben. Grundsätzlich muss die Kleidung für die Position geeignet und praktisch sein. Vorschriften, die die Anzug- oder Hemdenfarbe beschreiben, sind in den meisten Fällen anfechtbar und sollten daher nur als Empfehlungen ausgesprochen werden. Ausnahmen sind hierbei natürlich wiederum spezielle Branchen. Man denke nur an die weiße Farbe der Bekleidung von Krankenhausmitarbeitern. Ebenso sind andere Dienstkleidungen wie ein Dirndl im Hofbräuhaus oder Uniformen verbindlich.

Körperschmuck und Haare

Solange keine Gefährdung vom Tragen des Schmuckes oder eines Piercings ausgeht, ist es erlaubt. Hat ein Mitarbeiter sehr viele Piercings, kann dies allerdings in vielen Branchen zu Problemen führen. Nagellack und Haarteile sind dem Arbeitnehmer überlassen. Allerdings gilt hinsichtlich der Haarteile auch wieder die Einschränkung, dass in manchen Bereichen das Tragen von offenen Haaren oder langen Zöpfen aus beispielsweise hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen verboten ist. In Branchen, in denen der Arbeitnehmer ein besonders ordentliches Erscheinungsbild aufweisen muss, sind häufig Empfehlungen zu Haarlänge und -farbe zu finden. Hält sich ein Mitarbeiter nicht daran, ist das zumeist kein Kündigungsgrund, kann aber zu Benachteiligungen im Arbeitsalltag führen.

Dresscode-Empfehlungen

Nur wenige Unternehmen haben solch präzise Vorgaben zu Kleidung und Styling wie die Schweizer Bank UBS. In vielen Branchen gelten inoffizielle Dresscodes oder es werden Empfehlungen ausgesprochen. Ob Anzug- und Krawattenpflicht im oberen Management deutscher Großkonzerne oder das Verbot ärmelloser Kleidung für Mitarbeiter mit Kundenkontakt bei den Banken – die Ausprägung ist weitreichend. Nur wenige Arbeitnehmer stellen sich dem entgegen, denn das Tragen angemessener Kleidung im Beruf unterstützt den Weg auf der Karriereleiter. Kleider machen schließlich Leute.

Zusätzlich zum Thema informieren können Sie sich bei News.de und dem Spiegel.