Dies ist Teil 5 von 5 der Serie Arbeitszeitgesetz

Die Gestaltung der Arbeitszeitregelung ist eine der wichtigsten Grundsatzfragen im personaltechnischen Bereich von Unternehmen und Betrieben. Mit dem Ziel, die Produktivität und die Motivation der Arbeitnehmer zu steigern, haben sich in den letzten Jahren in vielen Unternehmen Arbeitszeitmodelle durchgesetzt, die dem Arbeitnehmer viele Freiheiten lassen. So erfreulich das ist, so erschwert es doch häufig auch das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben, die im Arbeitszeitgesetz geregelt sind.

Während noch vor einigen Jahrzehnten feste Bürozeiten von 8 bis 17 Uhr durchaus üblich waren, bieten heutzutage nahezu alle großen Unternehmen, aber auch kleinere Betriebe in einem durch ihre Arbeitsprozesse möglichen Rahmen flexible Arbeitszeitmodelle an. Ob Gleitzeit mit oder ohne Kernarbeitszeit, Vertrauensarbeitszeit oder partielles Home-Office – die Unternehmen erhöhen damit nachgewiesenermaßen die Arbeitsproduktivität ihrer Mitarbeiter.

Gesetzlicher Rahmen

Vorschriften und Rahmenbedingungen für die Gestaltung eines Arbeitszeitmodells finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sowie in für spezielle Branchen geltenden Verordnungen wie beispielsweise die für Luftfahrt, Schifffahrt oder Straßentransport. Ziel des Arbeitszeitgesetzes ist es, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen. Es soll sicherstellen, dass Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage auch wirklich als Tage der Arbeitsruhe eingehalten werden.

Begriffsdefinitionen und Grundlagen

Das Gesetz bezieht sich auf Arbeitnehmer, zu welchen Angestellte, Arbeiter und Auszubildende zählen. Nicht erfasst werden davon leitende Angestellte, Chefärzte, Leiter von öffentlichen Dienststellen sowie deren Vertreter, Arbeitnehmer, die mit den von ihnen zu betreuenden Personen zusammen leben sowie für den liturgischen Bereich der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Außerdem definiert es den Begriff der Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Hat ein Beschäftigter mehrere Jobs, so addieren sich die Zeiten und müssen in Summe innerhalb der gesetzlichen Vorgaben zur maximalen Arbeitszeit liegen.

Arbeitszeit und Arbeitsfreie Zeiten

Das Arbeitszeitgesetz legt fest, dass ein Arbeitnehmer täglich nicht mehr als acht Stunden arbeiten darf. Der Zeitraum darf überschritten werden und maximal zehn Stunden erreichen, wenn die Arbeitszeit im Durchschnitt über sechs Monate oder 24 Wochen die zuvor genannten acht Stunden nicht überschreitet. Es ist also möglich, dass ein Arbeitnehmer in Zeiträumen mit hohem Arbeitsaufwand bis zu zehn Stunden arbeitet, um dies danach durch Arbeitstage mit nur ungefähr sechs Arbeitsstunden ausgleichen. Wichtig ist es, bei der Berechnung nicht zu vergessen, dass gesetzlich sechs Werktage pro Woche veranschlagt werden und damit eine Gesamtstundenzahl von 48 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen.

Ebenfalls geregelt sind die gesetzlichen Mindestpausen. Nach sechs Stunden Arbeitszeit ist eine Pause von 30 Minuten und nach insgesamt neun Arbeitsstunden von weiteren 15 Minuten einzuhalten. Nach einem Arbeitstag stehen dem Arbeitnehmer mindestens elf Stunden Freizeit zu, welche nicht unterbrochen werden dürfen. Hier gelten allerdings einige Ausnahmeregelungen, beispielsweise für Krankenhausmitarbeiter.

Ausnahmeregelungen

Auf Basis eines Tarifvertrages oder einer Betriebs- oder Dienstverordnung können abweichende Regelungen festgelegt werden. Die Voraussetzungen dafür sind wiederum im Gesetz beschrieben. Fällt beispielsweise regelmäßig oder in größerem Umfang Dienstbereitschaft in die Arbeitszeit, so kann diese verlängert werden, sofern diese Zeit entsprechend ausgeglichen werden kann. Auch der Beginn des Nachtzeitraums oder die Mindestruhezeiten können angepasst werden, wenn die Umstände des Arbeitsplatzes dies erfordern. Hier seien die Erntezeit in der Landwirtschaft oder die Pflege von Kranken als Beispiele aufgeführt. Die übergeordnete Regel, dass im Durchschnitt über einen Zeitraum von sechs Monaten nicht mehr als 48 Stunden pro Woche gearbeitet werden dürfen, bleibt aber von diesen Ausnahmeregelungen unberührt.

Vorgaben zur Nacht- und Schichtarbeit sowie zu weiteren Themen zur Arbeitszeitgestaltung finden Sie in den folgenden Artikeln.