Dies ist Teil 4 von 5 der Serie Arbeitszeitgesetz

Während nachts fast ganz Deutschland schläft, wird dennoch in erstaunlich vielen Branchen gearbeitet. Nacht- und Schichtarbeit sind eine feste Größe in der deutschen Arbeitswelt. Das Arbeitszeitgesetz regelt, in welchem Rahmen Arbeitnehmer nachts beschäftigt werden dürfen und wie ihre Mehrbelastung auszugleichen ist.

Ziel der gesetzlichen Regelungen ist es, die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. Außerdem soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer die während der Nachtzeit geleistete Arbeit entweder durch eine angemessene Anzahl freier Tage oder durch einen angemessenen Zuschlag zum Bruttoarbeitslohn vergütet bekommt. Auch die Gleichberechtigung hinsichtlich Weiterbildung und Aufstiegschancen ist Teil des Gesetzes.

Nachtarbeitnehmer

Nachtarbeit im Sinne des Gesetzes wird geleistet, wenn zwischen 23 und 6 Uhr oder in Bäckereien zwischen 22 und 5 Uhr für mindestens 2 Stunden gearbeitet wird. Dabei gilt als „Nachtarbeitnehmer“, wer regelmäßig seine Arbeitszeit aufgrund des Arbeitszeitmodells in Wechselschichten leistet oder mehr als 48-mal pro Kalenderjahr nachts arbeitet.

Grenzen der Arbeitszeit

Grundsätzlich gelten auch für Nachtarbeitnehmer die gleichen Vorgaben wie für alle anderen Arbeitnehmer. Allerdings ist der Zeitraum, in welchem im Durchschnitt maximal 8 Stunden pro Tag gearbeitet werden darf, reduziert auf einen Kalendermonat beziehungsweise 4 Wochen. Wird der Nachtarbeitnehmer nicht für Nachtschichten eingeplant und nur während der Tageszeit beschäftigt gilt diese verschärfte Vorschrift nicht mehr. Allerdings räumt das Arbeitszeitgesetz auch Ausnahmen ein. Wie bei Tagesarbeitsplätzen ist es auch hier möglich, dass über den Tarifvertrag oder über eine Betriebsvereinbarung Sonderregelungen festgelegt werden, wenn die Arbeitsabläufe und der Charakter des Arbeitsplatzes dies erfordern.

Arbeitsmedizinische Untersuchungen

Nachtarbeit stellt nachgewiesenermaßen eine besondere Belastung für den Arbeitnehmer dar. Nächtliches Arbeiten belasten Körper und Geist vermehrt und können langfristig zu gesundheitlichen Beschwerden führen. Deshalb ist es im Gesetz geregelt, dass dem Nachtarbeitnehmer mindesten alle 3 Jahre eine arbeitsmedizinische Untersuchung zusteht, wo seine gesundheitliche Befähigung zur Nachtarbeit überprüft wird. Arbeitnehmern mit einem Alter über 50 Jahren muss diese Untersuchung einmal jährlich gewährt werden. Die Untersuchungen können vom Betriebsarzt durchgeführt werden. Ist dies nicht möglich, so muss der Arbeitgeber anderweitig auftretende Kosten übernehmen.

Recht auf Tagesarbeitsplatz

Ergibt die arbeitsmedizinische Untersuchung Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers, welche eine weitere Ausübung der Nachtarbeit unmöglich macht, so steht ihm eine Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz zu. Dies gilt ebenso, wenn im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter 12 lebt, welches nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann oder der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen versorgt. In all diesen Fällen kann dem Nachtarbeitnehmer nur dann die Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz versagt werden, wenn dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen. In enger Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat oder mit den zuständigen Aufsichtsbehörden sollte dann dringend an einer einvernehmlichen Lösung gearbeitet werden.