Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat nicht nur für den Arbeitgeber weitreichende Folgen. Den Mitarbeitern drohen im Zuge der Insolvenz nicht nur der Verlust des Arbeitsplatzes sondern auch Eingriffe in ihre Altersvorsorge. Besteht beispielsweise eine Direktversicherung, bei welcher der Vertrag zwischen Arbeitgeber und Versicherung geschlossen ist, so kann die Insolvenz für den Mitarbeiter den Verlust der gezahlten Beiträge bedeuten.

Im Wesentlichen sind die Auswirkungen der Insolvenz auf bestehende Direktversicherungs-Verträge von den Vertragsbeziehungen abhängig. Besteht zum einen ein Vertragsverhältnis von Arbeitnehmer zum Arbeitgeber und zum anderen ein Vertragsverhältnis von Arbeitgeber zur Versicherung, so sind beide getrennt voneinander zu betrachten, auch wenn das für den Mitarbeiter im Falle der Insolvenz den Verlust der geleisteten Beiträge bedeutet. Allerdings besteht dann Anspruch auf Ausgleich des Versorgungsschadens.

Der verhandelte Fall und die rechtlichen Grundlagen

Das Bundesarbeitsgericht entschied im Falle eines Klägers (AZ 3 AZR 176/10), dessen Arbeitgeber über ein Zeitraum von 6 Jahren zu Zwecken der betrieblichen Altersvorsorge Beiträge zu einer Direktversicherung geleistet hatte. Der Arbeitgeber hatte dem Mitarbeiter ein bis zum Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist widerrufliches Bezugsrecht gewährt. Bei Eintritt der Insolvenz hatte der Insolvenzverwalter nun das Bezugsrecht wirksam widerrufen. Das Bundesarbeitsgericht machte deutlich, dass dem Arbeitnehmer in diesem Falle kein Aussonderungsrecht zusteht, da für die Zulässigkeit des Widerrufs allein das Verhältnis von Arbeitgeber zur Versicherung entscheidend ist und nicht die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter. Dem Arbeitnehmer stehen ebenfalls weder die Übertragung der Versicherung auf ihn selbst noch die Erstattung der gezahlten Beiträge oder des Rückkaufswertes zu.

Geht der Arbeitnehmer leer aus?

Das könnte tatsächlich passieren. Laut der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist der Widerruf wirksam, da die Unverfallbarkeitsfrist nicht abgelaufen war. Da für den Insolvenzverwalter auch keine Verpflichtung zur Erstattung der Beiträge oder des Rückkaufswertes im Wege des Schadensersatzes besteht, bleiben dem Arbeitnehmer hier keine Optionen. Allerdings besteht ja außerdem noch die arbeitsrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Abgeleitet aus dieser Vereinbarung, welche dem Mitarbeiter eine zusätzliche Altersvorsorge zusagt, ergibt sich jedoch ein Recht auf Ausgleich des Versorgungsschadens. Im beschriebenen Fall hatte der Kläger aber genau dies nicht eingeklagt, weshalb er tatsächlich leer ausging.

Für Ihre Praxis

Das Urteil gibt wertvolle Hinweise auf juristische Feinheiten. Falls auch Sie in ihrem Unternehmen auf die gleiche Weise verfahren, sollten Sie den möglichen Nachteil für die Arbeitnehmer im Hinterkopf haben. Natürlich bietet es sich an, von Beginn an eine andere Methode der Altersvorsorge zu wählen oder wie heute üblich, den Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Direktversicherung abschließen zu lassen und den Arbeitgeberbeitrag direkt dorthin abzuführen. Egal, welchen Weg Sie wählen, Sie sollten großen Wert darauf legen, die Mitarbeiter vor Verlusten wie im oben genannten Fall zu bewahren.

Weitere Informationen zu diesem Urteil finden Sie bei WBS Law und bei Arbeitsrecht Chemnitz.