In einem aktuellen Urteil machte das Bundesarbeitsgericht deutlich, dass außerdienstliche Aktivitäten für die NPD oder JN bei einem Mitarbeiter im öffentlichen Dienst ein Kündigungsgrund sein können. Grundlage ist, dass ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ein bestimmtes Maß an Verfassungstreue aufbringen muss und zwar auch dann, wenn keine beamtenähnliche Loyalitätspflicht besteht. Stellt sich abgeleitet davon die Frage, wie in der freien Wirtschaft mit dem Thema umgegangen wird?

Grundsätzlich gewährt das Grundgesetz jedem Bürger Meinungsfreiheit, freie Religionswahl und eben auch die freie Bildung einer politischen Gesinnung. Allerdings nur im Rahmen der Verfassung, verfassungsfeindliche politische Gesinnungen sind davon nicht abgedeckt. Doch inwiefern hat ein Unternehmen sich für die politische Einstellung eines Mitarbeiters zu interessieren und was leitet sich daraus ab?

Mitarbeiter im öffentlichen Dienst – der Fall

Im vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelten Fall wurde klar, dass im öffentlichen Dienst eine eindeutige Aussage zu außerdienstlichen politischen Aktivitäten für NPD und JN gemacht wird. Basierend auf der im bestimmten Maß für ein Amt im öffentlichen Dienst notwendigen Verfassungstreue in Kombination mit dem Umgang mit vertraulichen, persönlichen oder steuerlichen Daten von Privatpersonen, kam es zu einer ordentlichen Kündigung eines Angestellten einer Finanzverwaltung eines Bundeslandes. Der Mitarbeiter war über Jahre hinweg aktives Mitglied der NPD und veröffentliche in dieser Funktion mehrmals Rundbriefe mit verfassungsfeindlichem Inhalt. Nach Bekanntwerden kündigte der Arbeitgeber ordentlich, woraufhin der ehemalige Mitarbeiter klagte.

Begründung des Urteils durch das BAG

Wie alle Vorinstanzen sah auch das Bundesarbeitsgericht die Kündigung als wirksam an (AZ 2 AZR 372/11). Das notwendige Maß an Verfassungstreue richte sich nach der vertraglich geschuldeten Tätigkeit und der Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers, so das BAG im Urteil. Maßgeblich sei bei der Mitgliedschaft in der NPD oder ihrer Jugendorganisation (JN) allein schon die damit verbundene Verfassungsfeindlichkeit. Außerdienstliche Aktivitäten in diesem Umfeld sind auch dann für eine Kündigung ausreichend, wenn das Verhalten bisher nicht strafbar war und noch keine Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde. Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichtes brachte der gekündigte Mitarbeiter das ihm abzuverlangende Mindestmaß an Verfassungstreue nicht auf.

Bedeutung für die freie Wirtschaft – vergleichbare Fälle?

Natürlich lässt sich dieses auf den öffentlichen Dienst bezogene Urteil nicht direkt in die freie Wirtschaft übertragen. Allerdings finden sich auch aktuelle Fälle und Urteile aus Bereichen außerhalb des öffentlichen Dienstes, wo aufgrund von außerdienstlichen politischen Aktivitäten gekündigt wurde oder werden soll. Beispielhaft sei hier der Prozess gegen eine Erzieherin in Thüringen, welche ebenfalls aufgrund ihrer aktiven Mitgliedschaft bei der NPD als nicht tragbar im Arbeitsverhältnis einer Kindertagesstätte angesehen wurde, genannt. Der Fall ist momentan noch nicht abschließend geklärt. Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Einstellung bereits ihre NPD-Mitgliedschaft gekündigt hatte, bleibt die Frage zu klären, ob eine Kündigung aufgrund ihrer früheren politischen Gesinnung rechtens ist.

Unternehmen positionieren sich und handeln, wo nötig

Der Kampf gegen extreme politische Gesinnung, welche zumeist dann bemerkt wird, wenn sie mit außerdienstlichen Aktivitäten einhergeht, ist mittlerweile nicht mehr nur im Fokus von Presse und Politik, sondern vermehrt auch der Unternehmen und Betriebe. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, klar Position zu beziehen. Dazu gehören vor allem der sogenannte „Code of Conduct“, der innerhalb größerer Unternehmen das Verhalten am Arbeitsplatz und den Umgang miteinander und mit Außenstehenden beschreibt und der mit dem Begriff „Compliance“ umrissene Arbeitssektor, welcher Anlaufstelle für Mitteilungen zu Verstößen gegen verfassungspolitische und arbeitsrechtliche Grundsätze ist. Die politische Gesinnung – auch wenn sie nur außerdienstlich gelebt wird – ist keinesfalls nur mehr ein privates Thema, sondern wird zunehmend thematisiert.

Für Sie als Personalverantwortliche ist es ein Thema von wachsender Wichtigkeit. Im Internet finden sich Broschüren und Informationsmaterial, um in Ihrer Firma auf die Bedeutung des Zusammenhangs von politischer Gesinnung und Arbeitsverhältnis aufmerksam zu machen.