Forderungen und Zahlungsverpflichtungen sind nicht unendlich gültig, sondern verjähren nach bestimmten Fristen. Je nach Forderung können diese sehr unterschiedlich sein. Um keine finanziellen Verluste zu erleiden, sollten vor Jahresende unbedingt die offenen Forderungen geprüft werden!

Grundlage vieler Verjährungsregelungen ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Es regelt die Fristumfänge und die betroffenen Forderungen und Umstände. Verjährung bedeutet dabei nicht, dass die Schulden bzw. Forderungen verfallen, sondern lediglich, dass der Schuldner sich ab diesem Zeitpunkt weigern kann, die Schulden zu begleichen. Durch Einleiten der entsprechenden Verfahren, sollten die Forderungen deshalb rechtzeitig geltend gemacht werden.

Verschiedene Verjährungsregelungen

Es gibt eine Vielzahl verschiedener Verjährungsregelungen. Nicht alle bringen eine Verjährung zum Jahresende mit sich. Welche Regelungen heranzuziehen sind ist abhängig von Art und Umfang der Forderung. Zu den wichtigsten Verjährungsregelungen zählen:

  • Die Forderungen, welche der dreijährigen Regelverjährung unterliegen, verjähren zum Jahresende in einer Frist von drei Jahren nach ihrem Eintreten. Das bedeutet, dass zum 31.12.2012 Forderungen aus dem Jahr 2009 verjähren.
  • Forderungen, welche mit rechtskräftigen Titeln belegt sind, fallen gemäß BGB unter die 30-jährige Verjährungsfrist.
  • Anders sieht es bei Gewährleistungsansprüchen aus. Sie haben unterschiedliche Laufzeiten und abweichende Verjährungsregelungen. Nach 2 oder 5 Jahren – je nach Fall – verjähren Ansprüche auf Mängelbeseitigung.
  • In den Bereichen des Mietrechts, Reiserechts, Handelsvertreterrechts und Gesellschaftsrechts gelten andere, besondere Verjährungs- und Ausschlussfristen.

Für die Überprüfung der offenen Forderungen sind also vor allem die Vorgänge interessant, die unter die dreijährige Regelverjährung fallen.

Fristablauf zum Jahresende – die dreijährige Regelverjährung

Gemäß den gesetzlichen Regelungen verjähren Forderungen nach einer Frist von mindestens drei ganzen Jahren nach der Rechnungslegung. Damit verjähren zum 31. Dezember 2012 Forderungen aus dem Jahr 2009. Betroffen sind folgende Bereiche:

  • Kaufpreis eines Gutes, Forderung durch den Verkäufer
  • Werklohn eines Handwerkers
  • Ansprüche aus einem Kaufvertrag (abgesehen von Gewährleistungsansprüchen)
  • Honorare für Ärzte, Physiotherapeuten, Apotheker, Architekten und andere
  • Arbeitslohnansprüche (insofern keine anderen vertraglichen Regelungen gelten)
  • Zahlungsansprüche aus Miet- und Pachtverträgen
  • Mängelansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels an Kaufsachen durch den Verkäufer oder an Handelsgut durch den Hersteller
  • Schadensersatzansprüche gegen Anwälte, Ärzte, Steuerberater und Architekten
  • Ansprüche aus Verletzungen von Patent-, Marken- oder Urheberrechten
  • Vereinsbeiträge und Zinsen
  • Rückzahlungsansprüche des Mieters nach Vertragsende

30 Jahre – nicht verpassen!

Auf den ersten Blick erscheinen 30 Jahre als langer Zeitraumen. In Firmen mit einer langen Firmengeschichte lohnt aber in jedem Jahr auch der Blick auf langjährige Forderungen, die unter die 30-jährige Verjährungsfristen fallen:

  • Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden
  • Rechtskräftig festgestellte Ansprüche ab Rechtskraft des Urteils
  • Herausgabeansprüche aus Eigentum

Tipp: Mit der Sichtung der Akten sollte rechtzeitig begonnen werden, um noch genug Zeit zum Handeln zu haben. Wer noch „im alten Jahr“ reagiert, kann sich einiges an Geld sichern.

Lesen Sie weiter zum Thema Verjährungsfristen bei Billomat, im Gründerlexikon und Bid Coburg.