Der 1. Januar 2013 brachte einige neue gesetzliche Regelungen im Bereich des Arbeitsrechts. Wesentlich verändert hat sich auch die gesetzliche Grundlage der sogenannten „Mini-Jobs“ – zukünftig dürfen Mini-Jobber maximal 450 Euro statt der bisher geltenden 400 Euro verdienen. Zeitgleich gab es aber auch Neuregelungen zur Rentenversicherungspflicht für Geringbeschäftigte.

Seit der Einführung der Mini-Jobs im Jahre 2003 ist der Anteil der geringfügig Beschäftigten immer stärker gewachsen. Anfang 2012 erreichte der Anteil der als Mini-Jobber beschäftigten Arbeitnehmer über 20 Prozent aller Beschäftigten. Das entspricht über 7 Millionen, wobei deutlich über die Hälfte Frauen sind. Mit dem Ziel, deren Rentenversorgung im Alter zu sichern, gab es im Zuge der Erhöhung der Entgeltgrenze auch Änderungen an den Regelungen zur Rentenversicherungspflicht.

Neue Regeln ab 2013 – auf einen Blick!

Folgenden Änderungen gelten ab 2013 im Vergleich zu den alten gesetzlichen Regelungen:

  • Die Höhe des Entgelts für geringfügig Beschäftigte darf ab 2013 maximal 450 Euro betragen statt wie bis zum 31.12.2012 nur 400 Euro.
  • Unverändert muss der Arbeitgeber einen Betrag von 15 Prozent des Entgeltes an die Rentenversicherung abführen.
  • Alle Mini-Jobber, die einen neuen Mini-Job nach dem Jahreswechsel 2012/2013 antreten, müssen einen Eigenanteil zum Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von derzeit 3,9 Prozent zahlen, wenn sie sich nicht explizit davon befreien lassen.
  • Mini-Jobber, deren Anstellung vor dem 31.12.2012 erfolgte, fallen nur dann unter die neue Rentenversicherungspflicht, wenn ihr Entgelt nach dem 1. Januar 2013 auf über 400 Euro erhöht wurde oder wird.
  • Die Gleitzonengrenze für die Krankenversicherungsbeiträge erhöht sich ebenfalls um 50 Euro auf nun geltende 450 bis 850 Euro.

Übergangsregelungen bis 31. Dezember 2014

Besonders spannend dürften die Neuregelungen für Beschäftigte sein, deren Angestelltenverhältnis schon vor dem 31.12.2012 bestand und die bisher bereits zwischen 400,01 und 450 Euro verdienten. Für sie gilt eine Übergangsregelung. Bis Ende 2012 waren diese Beschäftigten unzweifelhaft versicherungspflichtig hinsichtlich Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Die Rentenversicherungspflicht bleibt ohne Möglichkeit der Ablehnung durch den Beschäftigten bestehen während der Arbeitnehmer sich betreffend der Krankenversicherung frei entscheiden kann. Ein entsprechender Antrag muss bis zum 2. April 2013 beim Arbeitgeber vorgelegt werden. Wird das Entgelt bei einem „Alt-Vertrag“ allerdings auf einen Wert unter 400 Euro gesenkt, so verfällt die Versicherungspflicht komplett.

Detaillierte Informationen zu den Neuregelungen bezüglich der Rentenversicherungsbeiträge und Tipps zur Umsetzung finden sich in Teil 2 dieser Reihe. Auch bei Biallo.de, der Welt und bei Npridik.de finden Sie weitere Infos.