Seit dem 1. Januar 2013 gelten neue gesetzliche Regelungen zur Rentenversicherungspflicht für geringfügig Beschäftigte. Mit der Erhöhung der Entgeltgrenze von 400 auf maximal 450 Euro änderten sich zugleich die Voraussetzungen zur Rentenversicherung für die Arbeitnehmer. Der Beitrag des Arbeitgebers bleibt unverändert bei 15 Prozent.

Bis zum 31.12.2012 galt die Regelung, dass ein Mini-Job grundsätzlich von der Rentenversicherungspflicht für den Arbeitnehmer befreit war. Allerdings bestand für den Beschäftigten die Möglichkeit, den Differenzbetrag zwischen Arbeitgeberanteil und gesetzlichem Rentenbeitrag freiwillig zu zahlen. Da davon kaum Gebrauch gemacht wurde, wurde die Regelung nun dahingehend geändert, dass sich der Beschäftigte zukünftig nicht mehr bewusst für die Beitragszahlung entscheiden muss, sondern dagegen.

Rentenversicherungsbeiträge für Mini-Jobber

Wie bisher auch muss der Arbeitgeber 15 Prozent des Entgeltes als Rentenversicherungsbeitrag abführen. Bei einem gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag von 18,9 Prozent entfallen damit 3,9 Prozent auf den Arbeitnehmer. Mit der Zahlung seines Beitrags erlangt der Arbeitnehmer folgende Vorteile:

  • Erhöhung des Rentenanspruchs
  • Erwerb eines Anspruchs auf Reha-Leistungen und Erwerbsminderungsrente
  • Potentieller früherer Renteneintritt.

Möchte der Arbeitnehmer diese Möglichkeit nicht nutzen, so kann er sich befreien lassen, indem er einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber einreicht. Das Dokument erreicht Sie in der Personalabteilung und sollte von Ihnen – nach einer schriftlichen Bestätigung des Erhalts an den Arbeitnehmer – bei den Personalunterlagen abgelegt werden. Bei Prüfungen durch die Sozialversicherung muss das Schriftstück griffbereit sein.

Ja oder Nein? – individuell beraten und den Mindestbeitrag beachten!

In der Praxis werden Sie wahrscheinlich mit der Frage konfrontiert, ob ein Antrag auf Befreiung sinnvoll ist oder nicht. Auch wenn Sie diese Frage in den meisten Fällen besser an einen Spezialisten der Rentenberatung weitergeben sollten, gibt es einige Punkte, die Sie den Mini-Jobbern als Entscheidungshilfe mit auf den Weg geben können. Wer ein Entgelt knapp unter der Maximalgrenze erreicht, kann von der Neuregelung profitieren. Bei einem Verdienst von 400 Euro pro Monat gehen 75,60 Euro an die Rentenversicherung, wobei nur 15,60 Euro vom Arbeitgeber zu tragen sind. Verdient der Mini-Jobber dagegen nur 100 Euro, so kommt der Mindestbeitrag von 175 Euro zum Tragen. In diesem Fall beträgt der Anteil des Arbeitnehmers 15 Euro und des Arbeitnehmers über 18 Euro, was natürlich bezüglich des Gesamteinkommens einen deutlich höheren Anteil ausmacht. In den meisten Fällen wird sich die Befreiung also vor allem für Mini-Jobber mit sehr geringem Einkommen lohnen.

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