Nur 147 Anträge seit Anfang 2012. Das ist die dürftige Bilanz von Kristina Schröders (CDU) ehrgeizigem Projekt der Pflegezeit. Inzwischen hat die Regierung den Haushaltsansatz nach unten korrigiert. Dem Projekt werden also die Mittel gekürzt. Doch was genau ist die Pflegezeit, wie funktioniert die Antragsstellung und wann wären Sie dafür berechtigt?

Was ist die Pflegezeit?

Wenn ein Angehöriger durch einen Unfall oder eine Erkrankung pflegebedürftig wird, und Sie sich gerne selbst um diese Person kümmern möchten, können Sie die Pflegezeit in Anspruch nehmen. Sie haben die Möglichkeit für maximal sechs Monate eine unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit zu beantragen. Oder sie können maximal zwei Jahre lang Ihre Arbeitszeit reduzieren, bekommen aber zur finanziellen Absicherung ein höheres Gehalt, als die von Ihnen geleisteten Arbeitsstunden. Diesen Vorschuss müssen Sie nach Ablauf der Pflegezeit durch reduziertes Gehalt wieder ausgleichen.

Wann haben Sie Anspruch auf die Pflegezeit?

Sie haben dann Anspruch auf Pflegezeit, wenn bei Ihrem Angehörigen mindestens Pflegestufe I vorliegt. Dieser Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als fünfzehn Beschäftigten. Als nahe Verwandte gelten Ehegatten oder Lebenspartner, Eltern oder Großeltern, leibliche, Adoptiv- oder Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

So stellen Sie den Antrag

Sie müssen spätestens zehn Tage vor der Inanspruchnahme der Pflegezeit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Ankündigung vorlegen. Darin müssen Sie mitteilen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Sie Pflegezeit in Anspruch nehmen wollen. Wenn Sie nur eine teilweise Freistellung möchten, müssen Sie angeben, wie Sie die Arbeitszeit verteilen möchten. Die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen muss durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden.

Das müssen Sie noch wissen

  • In der Regel bleibt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz während der Pflegezeit auch bei vollständiger Freistellung erhalten.
  • Ihr Arbeitgeber darf die teilweise Freistellung nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
  • Sie können die Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden.
  • Die Pflegezeit endet vorzeitig, wenn die gepflegte Person verstirbt, in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar wird. Sie haben in diesem Fall eine Übergangsfrist von vier Wochen.