Laut dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom Januar 2013 ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer dieser schon am ersten Krankheitstag zu verlangen. Es gibt keine besonderen Ermessensvoraussetzungen für die Entscheidung des Arbeitgebers.

Der Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin stellte für den 30. November einen Dienstreiseantrag, der vom Arbeitgeber abgelehnt wurde. Auch der zweite Antrag, den die Frau stellte, wurde abgelehnt.  Daraufhin meldete sich die Arbeitnehmerin am 30. November krank. Am Tag darauf erschien sie wieder zu Arbeit und nahm ihre Tätigkeit auf. Der Arbeitgeber forderte sie auf, in Zukunft bereits am ersten Tag der Abwesenheit einen Arzt aufzusuchen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Frau klagte auf Widerruf dieser Forderung.

Das Urteil

Das Arbeitsgericht lehnte die Klage ab. Das Gericht wies darauf hin, dass der Arbeitgeber im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ein Recht auf Vorlage Krankheitsbescheinigung am ersten Tag hat und dieses nicht im gebundenen Ermessen des Arbeitgebers liege. Ein begründeter Verdacht, dass ein Arbeitnehmer seine Erkrankung nur vorgetäuscht hätte, ist nicht erforderlich. Eine Ausnahme könnte sich allenfalls aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Dieser müsste dann allerdings das Recht des Arbeitgebers aus dem EFZG ausschließen (BAG, 5 AZR 886/11).

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