Eine Überstundenregelung darf in keinem Arbeitsvertrag fehlen, denn ohne die entsprechende Vereinbarung müssen Arbeitnehmer keinerlei Überstunden leisten. Wenn Sie ohne vertraglich geregelte Überstunden doch einmal welche anordnen, werden die Arbeitnehmer mit Sicherheit eine Überstundenvergütung oder sogar eine Überstundenzuschlag verlangen.

Wird hingegen eine entsprechende Regelung getroffen, kann man sie so fassen, dass eine bestimmte Anzahl von Überstunden mit der Grundvergütung abgegolten ist oder dass eine Überstundenpauschale erhoben wird. So können Sie sich Geld und Auseinandersetzungen ersparen.

Grundsätzlich ist es erlaubt und üblich, Mehrarbeit mit einer Überstundenpauschale zu vergüten (im Rahmen der tariflichen Bestimmungen), doch gelten strenge Vorgaben hinsichtlich der Transparenz der Regelung und eines gerechten Verhältnisses von Leistung und Entlohnung.

Darauf sollten Sie im Rahmen der Rechtsprechung achten

Sie müssen darauf achten, dass sich kein Missverhältnis zwischen der Mehrarbeit und der gewährten Vergütung ergibt. Zudem dürfen Überstunden, die über eine wöchentliche Anzahl von mehr als 48 Stunden hinausgehen, nicht pauschal vergütet werden. Dies hat das BAG in seinem Urteil von 2005 (Az. 5 AZR 52/05) entschieden.

Unwirksam sind auch Vertragsklauseln, in denen erforderliche Überstunden im Bruttogehalt enthalten sind, ohne dass eine Höchstgrenze für diese Überstunden festgelegt wird. Dies verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB, das auch für vorformulierte Arbeitsverträge gilt. Diese Regelung hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 1. September 2010 (5 AZR 517/09) bestätigt.

So können Sie die Mehrarbeitsregelung formulieren

Zulässige Vereinbarungen sind zum Beispiel:

„Mit der vereinbarten Vergütung sind ___ Stunden pro Woche abgegolten“,

oder etwas ausführlicher:

„ Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, Mehrarbeit zu leisten, sofern betrieblich erforderlich. In der vereinbarten monatlichen Vergütung sind ___ Stunden wöchentlicher Mehrarbeit enthalten. Für jede darüber hinaus geleistete Arbeitsstunde erhält der Arbeitnehmer einen Bruttostundenlohn von ___ Euro. Eine etwaige Überstundenvergütung wird zusammen mit der Vergütung des Folgemonats fällig.“

Bis zu zehn Prozent der Wochenstundenanzahl sind angemessen, die darüber hinaus geleisteten Überstunden muss der Arbeitgeber in Geld oder Freizeit entlohnen. Der Arbeitgeber kann sich hierbei selbst das Wahlrecht vorbehalten.

Fazit

Für Mehrarbeit gilt grundsätzlich: Der Arbeitgeber muss nur die Überstunden entlohnen, die er ausdrücklich angeordnet oder zumindest gebilligt oder geduldet hat. Eine Duldung liegt laut des Urteils des LAG Berlin-Brandenburg (15 Sa 166/10) schon dann vor, wenn „Arbeitsleistungen, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen“, vom Arbeitgeber über mehrere Wochen entgegengenommen werden und dieser keine Gegenmaßnahmen ergreift, „um eine freiwillige Ableistung von Überstunden zu unterbinden“.