Laut § 614 BGB haben Arbeitnehmer eine grundsätzliche Vorleistungspflicht. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer erst seine Arbeit leisten muss und erst dann eine Vergütung dafür erhält. Trotz dieser Regelung müssen Sie einen klaren Hinweis auf den Zeitpunkt der Vergütung in den Arbeitsvertrag aufnehmen, damit den Arbeitnehmern deutlich gemacht wird, dass eine Entlohnung nur rückwirkend für die geleisteten Arbeitsstunden erfolgt. Dies könnte zum Beispiel in der folgenden Form vermerkt sein: „Die Vergütung ist jeweils zum Ende des Monats fällig“.

Standardregelung laut § 614 BGB

§ 614 BGB besagt zum Fälligkeitszeitpunkt der Vergütung: „Die Vergütung ist nach Leistung der Dienste zu entrichten. Falls die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen wird, erfolgt diese nach Ablauf der jeweiligen Abschnitte.“

Abweichungen von §614 BGB

Von der Regelung des § 614 BGB kann durch Arbeits- oder Tarifverträge abgewichen werden. Oft wird durch diese Verträge geregelt, dass die Vergütung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen muss. Wie zum Beispiel „bis zum 15. Kalendertag“ des laufenden Monats, „am Monatsletzten“ oder „am 10. Arbeitstag“. In diesen Fällen hat die vertragliche oder tarifliche Regelung Vorrang vor der gesetzlichen.

Das sollten Sie noch wissen

In manchen Fällen kann der Arbeitgeber eine sogenannte Aufwandsentschädigung zahlen, die im Voraus erfolgt. Sollte der Arbeitnehmer aus einem bestimmten Grund, wie zum Beispiel aus finanziellen Nöten, einen Vorschuss gewährt bekommt, sollten Sie dies in jedem Fall schriftlich festhalten. Vereinbaren Sie auch, dass der Vorschuss bei der nächsten regulären Lohnzahlung verrechnet wird.