Der Aufhebungsvertrag ist eine Maßnahme des Personalabbaus, die sowohl in wirtschaftlich starken als auch schwachen Zeiten zum Einsatz kommt. Dies liegt daran, dass sie sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer in bestimmten Situationen Vorteile hat. Doch was gehört überhaupt in einen Aufhebungsvertrag?

Die wichtigsten Daten

Der wohl wichtigste Inhalt des Aufhebungsvertrags ist der Termin, zu dem das Arbeitsverhältnis gelöst werden soll. Zudem sind natürlich die beteiligten Parteien zu nennen. Im Aufhebungsvertrag werden gewöhnlich außerdem die Gründe genannt, die zur Auflösung geführt haben.

Rechtssicherheit

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die Folgen des Aufhebungsvertrags hinzuweisen, die aus dem Sozialversicherungs- oder Steuerrecht resultieren. Die meist in Verbindung mit einem Aufhebungsvertrag gezahlte Abfindung führt in vielen Fällen zu einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld. Zudem muss eine Abfindung versteuert werden.

Abgeltung von Ansprüchen

Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags erhält der Arbeitnehmer in vielen Fällen ein Angebot über eine Abfindung, die die sozialen Härten des Arbeitsplatzverlustes mildern soll. Der Aufhebungsvertrag muss enthalten, wie hoch diese ausfällt und wann sie zur Auszahlung kommt. Des Weiteren ist im Aufhebungsvertrag zu regeln, wie mit weiteren Ansprüchen verfahren wird. Hierzu wird häufig eine Abgeltungsklausel aufgenommen, die regelt, dass mit der Zahlung der Abfindung alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten sind. Natürlich können jederzeit einzelne Sonderregelungen getroffen werden, beispielsweise zum Ausgleich von Überstunden oder zum Anspruch auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

Rechte und Pflichten

Im Aufhebungsvertrag wird häufig auch die Pflicht des Arbeitgebers verankert, ein Arbeitszeugnis mit einer bestimmten Note auszustellen. Auf diese Weise hat sich schon so mancher „schlechter“ Arbeitnehmer ein gutes Zeugnis erkauft. Soll der Arbeitnehmer bezahlt freigestellt werden, muss dies ebenfalls im Vertrag festgehalten werden.

Ebenfalls festgehalten wird im Aufhebungsvertrag die Pflicht des Arbeitnehmers Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers geheim zu halten und über die Tätigkeit beim Arbeitgeber zu schweigen.