In der täglichen Personalarbeit tauchen immer wieder Fälle auf, in denen der Urlaubsanspruch alternativ zum „normalen“ Vollzeitmitarbeiter ausgerechnet werden muss.
Teilzeitmitarbeiter: Kürzung des Urlaubs oder nicht?
Bei Teilzeitmitarbeitern gibt es verschiedene Berechnungsmethoden, je nach der Art des Teilzeitarbeitsverhältnisses:
Arbeit an fünf Tagen pro Woche mit reduzierter täglicher Arbeitszeit
Der Urlaubsanspruch besteht für den Teilzeitmitarbeiter in derselben Höhe wie für Vollzeitmitarbeiter.
Arbeit an einzelnen Wochentagen
Der Urlaubsanspruch wird anteilig entsprechend der Anzahl der Wochenarbeitstage gekürzt. Hierbei kann folgende Formel verwendet werden:
Regelurlaubsanspruch : Regelarbeitstage pro Woche x Wochenarbeitstage der Teilzeitkraft
Beispiel: Ein Teilzeitmitarbeiter arbeitet an drei Tagen pro Woche, der Urlaubsanspruch eines Vollzeitmitarbeiters beträgt 25 Arbeitstage bei einer 5 Tage-Woche. Der Urlaubsanspruch der Teilzeitkraft beträgt: 25 Tage : 5 Arbeitstage x 3 Arbeitstage = 15 Tage Urlaubsanspruch
Unregelmäßige Anzahl an Arbeitstagen
Wenn die Anzahl an Arbeitstagen pro Woche immer wieder schwankt, wird mit Durchschnittswerten gearbeitet. Hierfür wird beispielsweise mit den Werten von drei Monaten gerechnet. Verwenden Sie für die Berechnung folgende Formel:
Regelurlaubsanspruch x Arbeitstage in 3 Monaten der Teilzeitkraft : Arbeitstage in 3 Monaten eines Vollzeitmitarbeiters
Beispiel: Der Teilzeitmitarbeiter arbeitet in drei Monaten durchschnittlich 24 Tage. Ein Vollzeitmitarbeiter im selben Unternehmen arbeitet im Quartal an durchschnittlich 60 Tagen. Der Regelurlaubsanspruch einer Vollzeitkraft beträgt 25 Tage. Der Urlaubsanspruch der Teilzeitkraft beträgt: 25 Tage x 24 Arbeitstage : 60 Arbeitstage = 10 Tage Urlaubsanspruch
Inanspruchnahme von Elternzeit
Wenn Elternzeit in Anspruch genommen wird, darf der Urlaubsanspruch für jeden Monat, in dem sich der Mitarbeiter in Elternzeit befindet, um ein Zwölftel des Jahresurlaubs gekürzt werden.
Beispiel: Eine Frau gebärt am 13. Juni ein Kind. Die Mutterschutzfrist endet somit am 8. August. Ab dem 9. August befindet sich die Frau auf Antrag in Elternzeit. Der August wird somit noch nicht voll als Elternzeit genommen. Der Urlaubsanspruch kann also um vier Zwölftel gekürzt werden (September – Dezember). Wenn der Regelurlaubsanspruch der Frau 30 Arbeitstage pro Jahr beträgt, so verbleibt ein Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Urlaubstage : 12 Monate x 4 Monate = 10 Tage Urlaubsanspruch
Ich denke Sie meinen 20 Tage Urlaubsanspruch
10 Tage werden abgezogen