Ein Arbeitgeber darf seinen Angestellten fristlos kündigen, wenn dieser im Marktbereich des Arbeitgebers seine Dienste anbietet.
Der Sachverhalt
Ein 43-jähriger Mann war seit August 2000 als Rohrleitungsmonteur beschäftigt. Sein Arbeitgeber, der einen Betrieb für Sanierungen von Abflussrohre führte, schickte den Mitarbeiter 2007 im Rahmen eines Auftrags zu einer Kundin. Der Monteur sollte in der Küche und im Keller der Wohnung mit einer Spezialkamera die Rohre inspizieren und nach möglichen undichten Stellen oder Beschädigungen suchen.
Nach einigen Tagen erschien der Monteur wieder bei der Frau und verlegte neue Abflussrohre, um die endeckten Schäden zu beheben. Für seine Arbeit verlangte der Monteur 900 Euro in bar. Die Kundin zahlte die Summe, und der Mann nahm das Geld an sich, ohne der Kundin eine Quittung auszustellen. Er erwähnte gegenüber seinem Arbeitnehmer nichts von der erbrachten Leistung und auch das Geld behielt er für sich.
Das Urteil
Der Arbeitgeber erfuhr von der unrechtmäßig erbrachten Leistung erst einige Tage vor der ausgesprochenen Kündigung, da die Kundin sich bei ihm wegen Mängeln an der Arbeit des Monteurs beschwerte. Daraufhin sprach der Betreiber der Sanierungsfirma die fristlose Kündigung aus. Der entlassene Monteur ging daraufhin gerichtlich gegen die Kündigung vor. Nach Ansicht des Gerichts war die auf den Vorfall folgende fristlose Kündigung im Juli 2011 gerechtfertigt und rechtlich wirksam.
Das Hessische Landesarbeitsgericht befand in seinem Urteil vom 28. Januar 2013, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt hatte. Das Gericht erklärte, dass ein Arbeitnehmer im Marktbereich des Arbeitgebers keine Dienste anbieten darf. Der eigene Angestellte darf seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen und ihn dadurch nachteilig beeinflussen (LAG Hessen, Az. 16 Sa 593/12).
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