Eine Betriebsänderung kann weitreichende Folgen insbesondere für die Arbeitnehmer haben. Jedoch gilt in Unternehmen, die mehr als 20 Angestellte beschäftigen und einen Betriebsrat besitzen, das Mitbestimmungsrecht. Zudem gibt es verschiedene Typen der Betriebsänderungen, die in § 111 BetrVG festgehalten sind.
Typen der Betriebsänderung
- Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
- Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
- Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
- Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Erklärung der einzelnen Typen
Beim ersten Punkt gilt die Betriebsänderung, wenn die Schließung des Unternehmens dauerhaft ist. Des Weiteren liegt eine betriebliche Änderung vor, wenn es sich beim Personalabbau um eine bestimmte Größenanzahl handelt. Bei Betrieben mit einer Arbeitnehmeranzahl zwischen 21 und 59 liegt eine Betriebsänderung vor, wenn mindestens 6 der Beschäftigten gekündigt werden. Wird die Personalreduzierung stufenweise vollzogen, wird dies zusammengezählt und es gelten dann auch Eigenkündigungen und Aufhebungsverträge.
Der zweite Absatz behandelt das Thema Verlegung des Unternehmens. Erst wenn ein Teil beziehungsweise der ganze Betrieb umzieht, dann liegt eine Betriebsänderung vor. Allerdings darf es sich nicht um eine Verlegung in die Nachbarschaft handeln. In der Regel muss es sich um eine Entfernung von mindestens 4,3 Kilometern handeln. Denn liegt dies nicht vor, würden den Arbeitnehmern dadurch keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen, die dann durch den Sozialplan ausgewogen werden könnten. Wenn dies zu technischen oder wirtschaftlichen Entwicklungsprozessen über den Betrieb hinaus gehen, tritt Punkt vier der Betriebsänderung ein.
Erst wenn sich die Betriebsorganisation grundlegend ändert oder neue Fertigungsverfahren des Unternehmens eine höhere Entwicklungsstufe einnimmt, kommt Punkt fünf der Betriebsänderung zum Einsatz.
[…] Arbeitgebern und Betriebsrat ist der Interessensausgleich. Er steht immer dann an, wenn es zu einer Betriebsänderung kommt. Diese liegt bei der Schließung des Betriebs, der Stilllegung wesentlicher Betriebsteile […]