Besteht bei einem Angestellten der Wunsch, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen, ist darauf zu achten, dass die Kündigung schriftlich erfolgt und mit der eigenhändigen Unterschrift versehen ist. Nach § 622 BGB ist bei der Kündigung lediglich eine Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats zu beachten. Am 02. Juli kann der Arbeitnehmer demnach zum Monatsende kündigen. Dabei ist es vorteilhaft, das Kündigungsschreiben persönlich abzugeben, damit beginnt die Kündigungsfrist sofort. Bei Zustellung per Post kann sich der eigentliche Austrittswunsch verschieben, da die Kündigung erst mit dem Zugang dieser in Kraft tritt. Sollte der Zeitpunkt des Austritts nicht zweifelsfrei durch den Arbeitnehmer angegeben sein, so ist von einer Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt auszugehen.

Abweichende Fristen

Es sind vom BGB abweichende Fristen zu beachten, die beispielsweise im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt sein können. Findet auf den Arbeitsvertrag ein Tarifvertrag Anwendung, sind die dort geregelten Fristen den gesetzlichen Fristen übergeordnet. Sollte im Arbeitsvertrag eine vom Tarifvertrag abweichende und für den Arbeitnehmer günstigere Kündigungsfrist festgelegt sein, so tritt diese in Kraft.

Im Arbeitsvertrag bei Firmen, in denen normalerweise nicht mehr als 20 Angestellte beschäftigt sind, kann festgelegt sein, dass die vierwöchige Kündigungsfrist ohne festen Kündigungstermin ausgesprochen werden kann. Bei Beschäftigungsverhältnissen, die nicht länger als drei Monate dauern, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. Während einer Probezeit (bis zu sechs Monaten) hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen zu kündigen, es sei denn, im Arbeitsvertrag wurde etwas anderes vereinbart. Auszubildende können in der Probezeit fristlos kündigen. Sollte ein Mitarbeiter in der Elternzeit kündigen wollen, ist dies mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit möglich.

Keine verlängerten Fristen nach dem BGB

Die verlängerten Kündigungsfristen des BGB bei langjährigen Beschäftigungsverhältnissen gelten nur für den Arbeitgeber, Arbeitnehmer haben nur die vierwöchige Kündigungsfrist zu beachten. Kündigungsfristen können generell immer verlängert werden, allerdings dürfen für den Arbeitnehmer keine längeren Fristen vereinbart werden, als für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber darf sich demzufolge keine 4 Wochen Kündigungsfrist einräumen und dem Arbeitnehmer gleichzeitig 8 Wochen.

Außerordentliche Kündigung

Bei Gründen für eine außerordentliche Kündigung müssen Sie in der Regel keine Kündigungsfrist beachten. Dabei ist der außerordentliche Grund immer nachzuweisen. Vor der Kündigung wird der Arbeitgeber gemahnt. Gründe für eine außerordentliche Kündigung können sein:

  • der Arbeitslohn steht in nicht unerheblicher Höhe oder über einen nicht unerheblichen Zeitraum aus
  • Tätlichkeiten des Arbeitgebers gegenüber des Arbeitnehmers
  • Mobbing
  • Nichteinhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen durch den Arbeitgeber