Kündigungen sind gerade in großen Unternehmen an der Tagesordnung, sind jedoch oft mit großen Problemen verbunden. Wenn eine Kündigung rechtlich gesehen ein Schlupfloch bietet, könnte sich Ihr Arbeitnehmer einen Anwalt nehmen und gegen die Kündigung vorgehen. Sollte er vor Gericht erfolgreich sein, müssen Sie den unerwünschten Arbeitnehmer nicht nur weiter beschäftigen, sondern tragen auch noch die Kosten des Rechtsstreits. Daher sollten Sie darauf achten, dass Sie bei Ihrer fristgemäßen Kündigung korrekt vorgehen.
Die Form der Kündigung
Die Formvorschriften hinsichtlich der Kündigung sind im Grunde genommen nicht umfangreich. Gemäß § 623 BGB bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform. Sie müssen Ihrem Arbeitnehmer also ein gedrucktes und unterschriebenes Schriftstück übermitteln.
Der Kündigungstext sollte im Optimalfall den geplanten Beendigungstermin beinhalten, dies ist jedoch kein Muss. Rechtlich umstritten ist, ob Sie den Arbeitnehmer im Rahmen des Kündigungsschreibens auf die Pflicht hinweisen müssen, sich unverzüglich bzw. spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Beendigungstermin bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden. Man geht bisher davon aus, dass Regressansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wegen entgangener Sozialleistungen infolge einer Sperrfrist nicht in Frage kommen. Dennoch sollten Sie zur Sicherheit einen entsprechenden Vermerk aufnehmen.
Das Problem mit dem rechtzeitigen Zugang
Eine der häufigsten Ursachen für unwirksame Kündigungen ist der verspätete Zugang. Insbesondere wenn Sie die Kündigung Vorlage mit der Post verschicken, ist es schwierig festzustellen, ob das Schreiben pünktlich vor Beginn der Kündigungsfrist beim Arbeitnehmer angekommen und zugegangen ist. Im Optimalfall sollten Sie die Kündigung daher immer persönlich mit einem Zeugen übergeben, der den Zugang später bezeugen kann.
Um sich rechtlich abzusichern, können Sie in Ihr Kündigung Formular auch eine Empfangsbestätigung aufnehmen. Lassen Sie den Arbeitnehmer auf Ihrem Exemplar, das später in der Personalakte des Mitarbeiters verbleibt, unter Angabe des Datums bestätigen, dass er die Kündigung erhalten und ihren Inhalt zur Kenntnis genommen und verstanden hat. So kann er sich später nicht darauf berufen, die Kündigung zu spät oder gar nicht erhalten zu haben.
Betriebsratsanhörung nicht vergessen
Ebenfalls ein häufiger Fehler bei der Kündigung, der zur Unwirksamkeit führt, ist die vergessene Betriebsratsanhörung. In Unternehmen, in denen ein Betriebsrat besteht, muss gemäß § 102 BetrVG der Betriebsrat zur Kündigung angehört werden. Nur dann ist die Kündigung zulässig.
Lesen Sie mehr zur fristgemäßen Kündigung bei BWR Media und Kündigungsschreiben.de.
Die rechtssichere Zustellung einer Kündigung ist auch jederzeit und kurzfristig per Bote möglich. Damit lässt sich der fristgerechte Zugang später nachweisen, sollte der gekündigte Arbeitnehmer die Schutzbehauptung aufstellen, er hätte die Kündigung nicht erhalten, oder der zugestellte Brief hätte kein Kündigungsschreiben beinhaltet.
Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Bote und Zeuge vor einer Zustellung, Kenntnis vom Inhalt des Schreibens erlangen.
Es gibt Botendienste, die auf die rechtssichere Zustellung von Kündigungen spezialisiert sind.