Der Sozialplan ist für Arbeitnehmer ein gefürchtetes Instrument und wird dennoch gerade jetzt immer wieder erforderlich. Trotz langer Kurzarbeitszeiten kommen einige Betriebe nicht umhin, Kündigungen auszusprechen. Hierfür muss regelmäßig ein Sozialplan aufgestellt werden. Aus ihm soll hervorgehen, wie und in welcher Höhe die wirtschaftliche Benachteiligung der Mitarbeiter, die entlassen werden, ausgeglichen werden soll. Dabei kann der Sozialplan auch erzwungen werden, Ansprechpartner hierfür ist die tarifliche Einigungsstelle.

Zumeist werden hierbei Umbesetzungsmöglichkeiten von Arbeitnehmern geregelt, aber auch Zahlungen von Abfindungen. Als Faustregel bei der Abfindung gilt, dass ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit gezahlt werden sollte.

Betriebsrat muss zustimmen

Der Sozialplan muss dem Betriebsrat vorgelegt werden, der seine Zustimmung dazu geben muss. Jedoch darf der Betriebsrat, wie kürzlich ein Urteil belegte, nicht die Höhe des Sozialplans diktieren. Damit der Sozialplan rechtskräftig wird, muss lediglich eine klare Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Mitarbeiter gewährleistet sein.

Des Weiteren darf diese Grenze unterschritten werden, wenn andernfalls die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens in Gefahr wäre. Dann würde zwar die Abmilderung bei entlassenen Mitarbeitern erfolgen, aber das Unternehmen und die verbleibenden Mitarbeiter stünden vor dem Aus.

Inhalte des Sozialplans

Im Sozialplan werden regelmäßig Abfindungszahlungen vereinbart, sowie Umsetzungsmöglichkeiten. Mit letzterem Punkt gehen noch weitere Regelungen einher, darunter fallen mögliche Qualifizierungsmaßnahmen und Umzugsbeihilfen, sowie Fahrtkostenzuschüsse. Ebenfalls kann im Sozialplan die Gründung von Transfergesellschaften enthalten sein.

Des Weiteren ist es möglich, den im Unternehmen verbliebenen Mitarbeitern eine befristete Garantie für den Arbeitsplatzerhalt zuzusagen. Besitzstandsklauseln und Härtefallregelungen sind ebenfalls im Sozialplan festzuhalten. So erhalten die Härtefälle auf Antrag eine zusätzliche Zahlung. In der Regel wird hierfür ein Härtefallfonds eingerichtet. Allerdings erhalten Zahlungen nur die Arbeitnehmer, die die Zahlung auch beantragen.