Abrufarbeit kann sinnvoll sein, wenn bestimmte Arbeiten nicht ständig zu verrichten sind, sondern z.B. stoßweise anfallen. Dann kann man als Arbeitgeber flexibel reagieren und die Arbeitskräfte nach Bedarf einteilen. Damit Sie wissen, worauf es bei einem Abruf-Arbeitsvertrag ankommt, können Sie eine Abruf-Arbeitsvertrag Vorlage nutzen.
Voraussetzungen für einen Abruf-Arbeitsvertrag
Bei der Vereinbarung eines Abruf-Arbeitsvertrages sind verschiedene Punkte zu beachten. Zum einen muss eine bestimmte Arbeitszeit sowohl pro Woche, als auch pro Tag vereinbart sein. Fehlt solch eine Festlegung, gelten zwingend mindestens 10 Stunden pro Woche und 3 aufeinander folgende Stunden pro Tag als Vereinbarung.
Bestandteile des Abruf-Arbeitsvertrags
Wie in jedem anderen Arbeitsvertrag auch, werden beim Abruf-Arbeitsvertrag die Aufgaben, Probezeit, die Vergütung, Verhalten bei Krankheit, Kündigung und Urlaub festgelegt. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass die Arbeitszeit nicht festgelegt wird, sondern der Arbeitseinsatz auf Abruf erfolgt. Es wird lediglich die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit bestimmt. Die Vergütung ist dabei fest, das heißt, auch wenn der Arbeitnehmer nicht erforderlich war, erhält er sein Gehalt. Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen können auch Regelungen von Tarifverträgen zuungunsten der Arbeitnehmer ausfallen. Bei einem Abruf-Arbeitsverhältnis ist zu beachten, dass daraus auch ein Anspruch auf ein Dauerarbeitsverhältnis entstehen kann, sollte der Angestellte über 6 Monate regelmäßig abgerufen werden. Dann kann er davon ausgehen, wieder bestellt zu werden. Mit einem Abruf-Arbeitsvertrag Muster haben sie alle erforderlichen Bestandteile auf einen Blick parat. Alle Klauseln für einen rechtlich einwandfreien Abruf-Arbeitsvertrag können Sie hier herunterladen.
Nicht vergessen – die Ankündigungsfrist
Da kein genauer Zeitpunkt der Arbeit festgelegt wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer mindestens 4 Tage im Voraus den Arbeitseinsatz mitzuteilen. Hierbei sind alle Kalendertage, also auch Sonn- und Feiertage zu beachten. Der Tag, an dem Sie den Angestellten über den Arbeitseinsatz informieren und der Tag des Arbeitsbeginns zählen in die Frist nicht hinein. Hält der Arbeitgeber diese Frist nicht ein, kann der Angestellte die Arbeit ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen verweigern. Als Arbeitgeber können Sie allerdings auch zum Beispiel finanzielle Anreize schaffen, damit die Ankündigungsfrist auch kürzer ausfallen kann. Wie Sie dem Mitarbeiter den Arbeitseinsatz mitteilen, steht Ihnen frei, ob per Brief, Fax, Telefon, mündlich oder per E-Mail.
Weitere Informationen zum Abruf-Arbeitsvertrag erhalten Sie bei BWR Media und Süddeutsche.de.
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