Im Arbeitsvertrag wird oft eine Probezeit vereinbart, die normalerweise 6 Monate dauert. Manchmal reicht dieser Zeitraum aber nicht aus, um sich ein genaues Bild vom Arbeitnehmer zu machen. Das Arbeitsgebiet kann auch so umfangreich sein, dass mehr Zeit zur Einarbeitung benötigt wird, oder der Arbeitnehmer war während der Probezeit krank. Wenn Sie als Arbeitgeber über die gesetzlich zulässige Frist hinaus die Möglichkeit der Probezeit nutzen wollen, können Sie sich hier über eine Vereinbarung über die Verlängerung einer Probezeit Vorlage alle notwendigen Informationen holen.

Dauer der Probezeit

Grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber bei der Gestaltung der Probezeit frei und können diese individuell festlegen. Die Dauer der Probezeit sollte sich auch immer nach den Anforderungen des Arbeitsplatzes richten. So fällt die Probezeit bei einfachen Tätigkeiten kürzer aus, als bei anspruchsvollen Aufgaben, wo die Dauer schon mal 9 bis 12 Monate betragen kann. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach einer Beschäftigungsdauer über 6 Monaten in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet und Kündigungen nur noch eingeschränkt möglich sind und Sie die gesetzlichen Kündigungsfristen und Kündigungsgründe beachten müssen.

Verlängerung der Probezeit

Sind von vornherein weniger als 6 Monate Probezeit vereinbart, kann mit dem Arbeitnehmer einvernehmlich eine Verlängerung vereinbart werden. Um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, kann hier eine Vorlage für die Vereinbarung über die Verlängerung der Probezeit herunter geladen werden. Ist die Probezeit dadurch insgesamt nicht länger als 6 Monate, greifen die üblichen Probezeitenkündigungsfristen. Dauert die Probezeit länger als 6 Monate, besteht weiterhin die Möglichkeit der kürzeren Kündigungsfristen, allerdings muss dann ein Kündigungsgrund bestehen. Um dieses Problem zu umgehen, haben Sie als Arbeitgeber folgende Möglichkeit: Wollen sie die Befähigung des Arbeitnehmers über die 6 Monate hinaus testen, ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu einem wenige Monate später liegenden Beendigungstermin mit bedingter Wiedereinstellungszusage ratsam. Dabei steht die Wiedereinstellung unter der Voraussetzung, dass sich der Mitarbeiter bewährt. Es ist wichtig, zu beachten, den Aufhebungsvertrag vor Ablauf der Probezeit zu schließen. Auch tritt der Aufhebungsvertrag nicht in Kraft, wenn sich der Arbeitgeber tatsächlich für die Stelle bewährt.

Weitere Informationen zur Vereinbarung über die Verlängerung der Probezeit finden Sie bei Süddeutsche.de und Channelpartner.de.