Das Arbeitsgericht Duisburg entschied kürzlich, dass wiederholte Raucherpausen ohne Ausstempeln ein Kündigungsgrund sind.

Der Fall

Die Klägerin legte trotz verbindlicher Anordnung der Arbeitgeberin Raucherpausen ein, ohne dabei auszustempeln. Aus diesem Grund erhielt sie eine Abmahnung. Nach weiteren Raucherpausen ohne auszustempeln wurde der Klägerin fristlos gekündigt.

Gericht stellt sich auf die Seite der Beklagten

Das Arbeitsgericht Duisburg wies mit Urteil vom 14.09.2009 (Aktenzeichen: 3 Ca 1336/09) die Kündigungsschutzklage der Klägerin ab. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Klägerin trotz eindeutiger Anweisungen seitens der Beklagten und trotz einer bereits erfolgten Abmahnung wiederholt Raucherpausen einlegte, ohne dabei auszustempeln. Dadurch sei die Klägerin ihrer Arbeitspflicht in diesen Zeiträumen nicht nachgekommen, worin das Gericht eine gravierende Vertragsverletzung sah. Die Beklagte hatte somit das Recht eine fristlose Kündigung auszusprechen. Die langjährige Betriebszugehörigkeit der Klägerin spielt in diesem Fall keine Rolle.