Gerade in Zeiten wirtschaftlich unsicherer Lagen werden gerne befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen. Dabei lassen sich viele Arbeitnehmer darauf ein, da ein befristeter Vertrag besser als keiner ist. Arbeitgeber versuchen oft durch einen befristeten Vertrag die rechtlich gültigen Bedingungen zum Kündigungsschutz zu umgehen.
Allerdings muss ein befristeter Arbeitsvertrag auch ganz bestimmten Anforderungen genügen. Diese sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgeschrieben. Dort wird genau belegt, wann ein befristetes Arbeitsverhältnis möglich ist und wann nicht.
Arten der Befristung
Das befristete Arbeitsverhältnis kann sowohl zeitlich befristet, als auch zweckbefristet sein. In ersterem Fall wird die Befristung bis zu einem ganz bestimmten, im Arbeitsvertrag genau definierten Zeitpunkt festgehalten. Bei einem zweckbefristeten Arbeitsverhältnis dagegen wird der Vertrag zu einem bestimmten Zweck abgeschlossen. Das typische Beispiel hierfür wäre die Projektarbeit, der Vertrag endet mit Beendigung des Projekts.
Des Weiteren ist in die sachlich begründete Befristung und die unbegründete Befristung zu unterscheiden. Letztere führt jedoch oft zu Fallstricken, weil sie gerne verlängert wird. Spätestens nach zwei Jahren oder drei Verlängerungen ist jedoch Schluss, das Arbeitsverhältnis wandelt sich dann in ein unbefristetes.
Gründe für das befristete Arbeitsverhältnis
Gründe für das befristete Arbeitsverhältnis gibt es viele. Darunter sind die häufigsten Beispiele in der Anstellung zur Vertretung zu finden. Hier wird ein Arbeitnehmer als Vertretung für einen anderen Arbeitnehmer eingestellt, weil dieser etwa in Elternzeit oder im Wehrdienst ist. Ebenfalls gilt ein vorübergehender Bedarf, wie der saisonale Mehraufwand, als Befristungsgrund. Des Weiteren kommen Befristungen auf Wunsch der Arbeitnehmer, Befristungen zur Probe, die jedoch nur sechs Monate andauern dürfen, oder Befristungen aufgrund der Art der Tätigkeit in Frage. Werden die befristet angestellten Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln bezahlt, die nur für befristete Arbeitsverhältnisse zur Verfügung stehen, gilt dies auch als hinreichender Grund.
Wichtig ist beim befristeten Arbeitsvertrag vor allem die schriftliche Form. Nur dann ist der Vertrag bindend. Andernfalls wird automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet. Auch kann das befristete Arbeitsverhältnis nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag festgehalten ist. Andernfalls endet das Verhältnis zum Zeitpunkt der Befristung.
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