Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied kürzlich über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung wegen des Diebstahls einer geringwertigen Sache.

Langjähriger Mitarbeiter wird wegen Diebstahl gekündigt

Ein langjähriger Mitarbeiter eines Bäckereibetriebes versah von ihm gekaufte Brötchen mit einem Brotaufstrich seines Arbeitgebers. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter wegen Diebstahls am Arbeitsplatz. Dagegen klagte der Beschäftigte.

Gericht relativiert Diebstahl

Das Landesarbeitsgericht Hamm erklärte die Kündigung (Urteil vom 18.09.2009, Aktenzeichen: 13 SA 640/09) für unwirksam. Das Gericht verwies zwar darauf, dass Arbeitnehmer grundsätzlich auch bei Diebstahl einer geringwertigen Sache mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssen, schränkte aber ein, dass eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Der Arbeitgeber hat vor der Kündigung das bisherige Verhalten des Mitarbeiters, die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sowie die persönlichen Folgen der Kündigung für den Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Kündigung als unangemessen an.

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