Das Bundessozialgericht entschied kürzlich, dass ein Bezug von Arbeitslosengeld nicht nur für Personen mit Wohnsitz im Inland möglich ist.

Kläger zog ins grenznahe Ausland

Der Kläger zog von Deutschland ins grenznahe Ausland und beantragte einige Zeit danach Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur gab dem Antrag nicht statt. Zur Begründung hieß es, dass Arbeitslosengeld nur an Personen mit einem Wohnsitz im Inland gezahlt werde. Dagegen klagte der Betroffene.

Bundessozialgericht gibt dem Kläger Recht

Nach erfolglosen Klagen vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht wandte sich der Kläger an das Bundessozialgericht. Dieses entschied mit Urteil vom 07.10.2009 (Aktenzeichen: B 11 AL 25/08 R) für den Kläger. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der betreffende § 30 Abs. 1 SGB I so auszulegen sei, dass ein zuvor in Deutschland wohnhafter und beitragspflichtiger Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, wenn er im grenznahen Ausland lebt.

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