Bewerbungsgespräche sollen die Spreu vom Weizen trennen und helfen, geeignete und zum Unternehmen passende Angestellte zu finden. Dabei ist es oft nicht einfach, die richtigen Fragen zu stellen, denn viele sind unzulässig und könnten Ihnen Probleme bereiten. Bewerber sind grundsätzlich dazu verpflichtet, wahrheitsgemäß auf Fragen zu antworten, jedoch gibt es auch Themen, zu denen Kandidaten keine Auskünfte erteilen müssen, oder bei denen sie Lügen können, ohne dass dabei Konsequenzen entstehen. Wie Sie doch zu den Auskünften gelangen, die Sie gern von den Bewerbern haben möchten, können Sie im „Das Bewerbungsgespräch – welche Fragen sind erlaubt?“ Kurzratgeber nachlesen.

Zulässige Themen

Grundsätzlich können Sie an den Bewerber sämtliche Fragen richten, die etwas mit der ausgeschriebenen Stelle zu tun haben, z.B. bezüglich des Werdegangs und zu Qualifikationen, warum sich auf die Stelle beworben wurde und auch die Frage nach Gehaltsvorstellungen ist angebracht. Es gibt einige Themen, die sich im Grenzgebiet der Zulässigkeit befinden und abhängig von der zu besetzenden Stelle durchaus ihre Berechtigung haben. So ist die Frage der Religionszugehörigkeit bei Bewerbern in einem Pfarramt wichtig, um herauszufinden, ob der Kandidat hinter den Werten steht, die vermittelt werden sollen. Wenn Sie im Gesundheitswesen arbeiten und in diesem Bereich Angestellte suchen, sind natürlich auch Fragen zur Gesundheit gestattet, die Frage zu einer HIV-Infektion gehört ebenso dazu. Damit Sie sicher sein können, keine unerlaubten Fragen zu stellen, können Sie hier einen „Das Bewerbungsgespräch – welche Fragen sind erlaubt?“ Kurzratgeber herunterladen.

Diese Fragen sind nicht erlaubt

Allzu persönliche Fragen sollten Sie beim Bewerbungsgespräch vermeiden. Dazu gehören Fragen nach dem Beziehungsstatus, zur Anzahl von möglichen Kindern und der Familienplanung. Allgemein bekannt ist, dass die Frage nach einer möglichen Schwangerschaft nicht nur nicht beantwortet werden muss, dabei können Bewerberinnen lügen, auch wenn sie den Beruf später aufgrund eines zu erwartenden Babys nicht ausüben können. Nach persönlichen Vermögensverhältnissen dürfen Sie sich genauso wenig erkundigen, wie nach Vorstrafen. Dies ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, wenn es sich z.B. um Verkehrsdelikte handelt, die auf den Beruf als Kraftfahrer Auswirkung haben können.

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