Für Arbeitgeber ist sie ein absolutes Unwort: die betriebliche Übung. Allzu oft wollen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun und zahlen freiwillig Weihnachts- oder Urlaubsgeld, obwohl dies laut Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag nicht notwendig wäre. Sobald diese Zahlung jedoch drei Mal hintereinander stattgefunden hat und immer nach den gleichen Kriterien erfolgt ist, entsteht eine betriebliche Übung.

Was viele Arbeitgeber nicht wissen: Die betriebliche Übung sorgt dafür, dass die Mitarbeiter die Zahlungen auch weiterhin einfordern können. Vor Gericht bekommen sie regelmäßig recht. Denn indem der Arbeitgeber eine gleichartige Zahlung drei Mal hintereinander geleistet hat, wird sie als vertraglicher Anspruch angesehen.

Betriebliche Übung aufheben

Ist es erst einmal so weit gekommen, dass eine betriebliche Übung entstanden ist, dann ist es nur schwer möglich, diese wieder aufzuheben. Hierfür bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung der Arbeitnehmer. Notfalls ist sogar eine Änderungskündigung notwendig, um die betriebliche Übung wieder aufzuheben. Diese wiederum muss jedoch sozial gerechtfertigt sein, weshalb die Aufhebung nur schwerlich möglich wird.

Betriebliche Übung ausschließen

Ausschließen kann der Arbeitgeber die betriebliche Übung dagegen durch zwei Möglichkeiten. Zum einen wird für jede Zahlung entsprechend darauf hingewiesen, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, die keinen Anspruch auf künftige Zahlungen bewirkt. Diese Form des Ausschlusses einer betrieblichen Übung ist allerdings recht aufwendig und wird deshalb nur selten verwendet.

Zum anderen kann die betriebliche Übung bereits im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Hierfür muss eine Klausel aufgenommen werden, aus der hervorgeht, dass es sich bei Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Gratifikationen und Prämien um freiwillige Zahlungen handelt. Des Weiteren muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass auch bei mehrfacher Zahlung kein Anspruch auf künftige Zahlungen entsteht. Fehlt dieser Zusatz, so kann trotzdem eine betriebliche Übung entstehen. Denn alleine die Tatsache, dass die Zahlungen freiwillig sind, erkennen die Arbeitsgerichte nicht an.

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