In einem Urteil vom 22. Mai 2014 erklärte der Europäische Gerichtshof, dass in das Urlaubsentgelt, das Arbeitnehmern für die Zeit des Erholungsurlaubs gezahlt wird, Provisionen einbezogen werden müssen, soweit diese in einem direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstehen (Az. C-539/12).
Der Fall: Stark benachteiligter Arbeitnehmer
Ein britischer Arbeitnehmer war als Verkaufsberater bei einem Gasunternehmen angestellt. Sein monatlicher Verdienst setzte sich aus einem Grundgehalt von 1222,50 Pfund sowie einer variablen Provision in Abhängigkeit von den getätigten Verkäufen zusammen. Die Provision für Verkäufer wurde jedoch immer erst einige Wochen bis Monate später ausgezahlt. Nachdem der Arbeitnehmer vom 19. Dezember 2011 bis 3. Januar 2012 seinen Jahresurlaub nahm, wurde er anschließend mit einem stark reduzierten Arbeitsentgelt konfrontiert, da sein Arbeitgeber ihm keine Provisionen auszahlte.
Das Urteil: Provisionen zählen zur Basis des Urlaubsentgelts
Nachdem sich das Arbeitsgericht im Vereinigten Königreich nicht in der Lage sah, ein Urteil zu fällen, verwies es den Fall an den EuGH. Die Richter dort stellten klar: Jeder Arbeitnehmer muss während seines Jahresurlaubs wie gewöhnlich vergütet werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass Arbeitnehmer ihren Erholungsurlaub nicht in Anspruch nehmen, um entstehende finanzielle Nachteile zu vermeiden. Der EuGH stellte fest, dass die Provisionen im vorliegenden Fall mit seiner beruflichen Tätigkeit in Verbindung standen und daher mit in die Berechnungsbasis für das Urlaubsentgelt einfließen müssen. Wie das Urlaubsentgelt nun aber konkret zu berechnen sei, überlässt der EuGH dem zuständigen nationalen Arbeitsgericht.
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