Die Arbeitnehmerhaftung kommt immer dann in Frage, wenn ein Schaden durch einen Arbeitnehmer verursacht wird. Allerdings ist der Arbeitnehmer nicht generell haftbar zu machen, sondern es wird immer nach der Art des Schadens und dem Vorsatz bzw. der Art der Fahrlässigkeit unterschieden.

Arbeitnehmerhaftung bei Fahrlässigkeit

Wird nur eine leichte Fahrlässigkeit festgestellt, ist der Arbeitnehmer nicht haftbar zu machen, den entstandenen Schaden muss der Arbeitgeber vollständig tragen. Beispielsweise ist eine leichte Fahrlässigkeit gegeben, wenn ein Arbeitsmittel versehentlich herunterfällt und dabei beschädigt wird.

Der zweite Fall ist die mittlere oder normale Fahrlässigkeit. Diese kann etwa auftreten, wenn der Aktenvernichter beschädigt wird, weil vergessen wurde, die Heftklammern aus den zu vernichtenden Akten zu entfernen. In diesem Fall wird die Haftung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Für die Aufteilung spielen die Stellung des Arbeitnehmers, sein Einkommen und der Gefährlichkeitsgrad der ausgeführten Tätigkeiten eine Rolle.

Im dritten Fall der Fahrlässigkeit wird von grober Fahrlässigkeit gesprochen. Diese ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine Dienstfahrt mit dem Firmenwagen unternehmen soll, es aber zum Unfall kommt, da der Mitarbeiter unter Alkoholeinfluss gefahren ist. In einem solchen Fall kann er voll zur Haftung herangezogen werden. Die Haftung wird jedoch beschränkt, wenn der Schaden ein Vielfaches des Einkommens beträgt.

Arbeitnehmerhaftung bei vorsätzlich verursachten Schäden

Bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schaden muss der Arbeitnehmer ohne Einschränkung haften. Will er sich am Arbeitgeber rächen, weil beispielsweise die Beförderung einem anderen Mitarbeiter zugutekam, und spielt deshalb einen Virus auf das Betriebssystem des Unternehmens, muss der Arbeitnehmer alleine haften.

Personenschäden und Arbeitnehmerhaftung

Kommt es zu Personenschäden, etwa durch einen Sturz oder Ähnliches, kann der Arbeitnehmer in der Regel nicht haftbar gemacht werden. Zumeist kann hier kein Vorsatz nachgewiesen werden, weshalb die Schäden über die Unfallversicherung gedeckt sind. Der Arbeitnehmer fällt aus der Haftung komplett heraus.

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