Vor wenigen Tagen stellte die Bundesregierung ihren Gesetzesentwurf zum sogenannten „Elterngeld Plus“ vor, der zum 1. Januar 2015 in Kraft treten und ab dem 1. Juli 2015 umgesetzt werden soll. Ziel ist es, das Elterngeld flexibler zu gestalten und Eltern eine lohnenswertere Teilzeittätigkeit zu ermöglichen. Personal-Wissen.de klärt auf, worauf es im Detail ankommt.
Das bisherige Elterngeld wird zum Basiselterngeld
Das neue Elterngeld-Recht basiert auf drei Säulen:
- Basiselterngeld
- Elterngeld Plus
- Partnerschaftsbonusmonate
Das Basiselterngeld entspricht dem bisherigen Elterngeld bei voller Auszahlung. Dies bedeutet im Klartext: Entscheiden sich Eltern dafür, sich ihren Elterngeldanspruch von 65 bis 67 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens in voller Höhe Monat für Monat auszahlen zu lassen, bleiben die alten Regelungen bestehen. Beide Partner zusammen können insgesamt 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen, ein einzelner Partner jedoch nur zwölf Monate. Nach spätestens 14 Monaten endet der Bezug. Die Möglichkeit, sich das Elterngeld mit halbierten Beträgen auf die doppelte Zeitspanne auszahlen zu lassen, besteht zukünftig nicht mehr.
Elterngeld Plus: Vorteilhaft für Eltern in Teilzeit
Mit dem Elterngeld Plus sollen gezielt Eltern gefördert werden, die frühzeitig wieder damit beginnen möchten, in Teilzeit zu arbeiten. Sie können sich damit einen längeren Elterngeldbezug und in Folge auch eine höhere Förderung sichern. Die wichtigsten Eckdaten zum Elterngeld Plus im Überblick:
- Die Auszahlung ist auf 50 Prozent des eigentlichen Basiselterngeldanspruchs gedeckelt.
- Jeder Lebensmonat des Kindes, für den kein Basiselterngeld bezogen wird, kann als zwei Elterngeld Plus Monate ausbezahlt werden.
- Elterngeld Plus kann für maximal 24 Monatsbeträge (entspricht zwölf Lebensmonaten des Kindes) in Anspruch genommen werden.
- Im Gegensatz zur vorherigen auf halbe Beträge gesplittete Auszahlung des alten Elterngeldes müssen beim Elterngeld Plus die Anspruchsvoraussetzungen über den gesamten Zeitraum der Inanspruchnahme erfüllt werden.
- Das Elterngeld Plus kann mit dem Basiselterngeld kombiniert werden (z. B. sechs Monate Basiselterngeld, danach Teilzeitarbeit und sechs Monate Elterngeld Plus).
- Ein Zuverdienst zum Elterngeld Plus wird gemäß des auch bisher angewendeten Differenz-Prinzips angerechnet.
Die Partnerschaftsbonusmonate: Bis zu vier weitere Monate
Der maximale Bezugszeitraum von 24 Monaten beim Elterngeld Plus kann durch die Inanspruchnahme der bis zu vier Partnerschaftsbonusmonate auf höchstens 28 Monate ausgedehnt werden. Auch hierbei handelt es sich um Elterngeld Plus-Monate. Diese werden allerdings nur gewährt, wenn während dieser Zeitspanne beide Elternteile in Teilzeit zwischen 25 und 30 Wochenstunden leisten und sich während dieser Zeit die Kindererziehung teilen. Diese vier Monate können nur am Stück beantragt und nicht aufgeteilt werden. Außerdem sind die vier Partnerschaftsbonusmonate nur dann möglich, wenn entweder die Mutter oder der Vater ab dem 15. Lebensmonat ständig Elterngeld Plus bezogen haben. Die Partnerschaftsmonate lohnen sich nur, wenn beide Elternteile etwa ein ähnliches Einkommen haben.
Was sich ab 2015 sonst noch ändert
Ab dem 1. Juli 2015 wird es außerdem weitere Veränderungen geben:
- Zwillingseltern haben zukünftig keinen doppelten Elterngeldanspruch mehr, sondern bekommen nur noch einen Mehrlingszuschlag in Höhe von 300 Euro pro Mehrling und Bezugsmonat (also z. B. 300 Euro für Zwillinge, 600 Euro für Drillinge, 900 Euro für Vierlinge usw.).
- Zwillingseltern können zukünftig zwei weitere Partnermonate in Anspruch nehmen, also gemeinsam für insgesamt 16 Monate Basiselterngeld beanspruchen.
- In Zukunft ist die Zustimmung des Arbeitgebers nicht mehr erforderlich, wenn die Eltern eine nicht beanspruchte Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen möchten.
- Soll die Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr in Anspruch genommen werden, muss dies spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit angemeldet werden.
- Die Elternzeit darf ab 1. Juli 2015 auf drei Einzelabschnitte verteilt werden statt wie bisher auf zwei Abschnitte.
Weiterführende Informationen und Berechnungsbeispiele bietet eine Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Auch T-Online, die Süddeutsche Zeitung und die Deutsche Handwerks Zeitung informieren über das neue Gesetz.
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