Wird ein Betriebsratsmitglied befristet eingestellt, so hat es nach Ablauf der Befristung keinen zwingenden Rechtsanspruch auf die Verlängerung des Arbeitsvertrags. Wird der Vertrag allerdings aufgrund der Tätigkeit als Betriebsrat nicht verlängert, stellt dies eine unzulässige Benachteiligung dar, wie das Bundesarbeitsgericht entschied.

Der Fall: Betriebsratsmitglied erhielt keinen Folgevertrag

Im vorliegenden Fall war eine Arbeitnehmerin bei einem Chemieunternehmen sachgrundlos gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG befristet eingestellt worden. Während der Vertragslaufzeit wurde die Frau als Betriebsratsmitglied gewählt. Im Anschluss wurde ihr Arbeitsvertrag erneut befristet verlängert. Nachdem dieser zweite Arbeitsvertrag jedoch ausgelaufen war, wollte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht mehr weiter verlängern. Die Arbeitnehmerin sah sich als Betriebsratsmitglied benachteiligt und legte daher eine Befristungskontrollklage ein. Hilfsweise wollte sie den Abschluss eines Folgevertrags erreichen.

Die Entscheidung: Keine Benachteiligung nachweisbar

Das Bundesarbeitsgericht stützte sich auf eine ähnliche Entscheidung des BAG vom 5. Dezember 2012 (Az. 7 AZR 698/11), in der die Richter bereits entschieden hatten, dass Betriebsratsmitglieder rechtswirksam befristet eingestellt werden dürfen. Eine Pflicht zur Verlängerung besteht nicht, solange der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Betriebsratstätigkeit auslaufen lässt. Konkret müsse aber das Betriebsratsmitglied nachweisen, dass es benachteiligt werde. Die bloße Behauptung ist hierfür nicht ausreichend. Da die Klägerin im vorliegenden Fall keine eindeutigen Beweise für die Benachteiligung vorlegen konnte, mussten die Richter die Klage abweisen (Urteil vom 25. Juni 2014, Az. 7 AZR 847/12).