Das Landesarbeitsgericht Köln hatte kürzlich über die Klage gegen eine Kündigung wegen einer Nebentätigkeit während des Urlaubs zu entscheiden.

Klägerin half Ehemann bei dessen Tätigkeit

Während ihres Urlaubes half die Klägerin ihrem Ehemann beim Verkauf von Keramikfiguren auf verschiedenen Märkten. Dabei wurde sie mehrfach beobachtet. Der Arbeitgeber erteilte erst eine Abmahnung und sprach dann die Kündigung aus. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin.

Gericht entscheidet für Klägerin

Wie das Gericht in seinem Urteil vom 21.09.2009 (Aktenzeichen: 2 Sa 674/09) darlegte, verstoßen Nebentätigkeiten während der Urlaubszeiten nicht automatisch gegen § 8 BUrlG. Eine unentgeltliche Mithilfe im Familienbetrieb, sowie die Unterstützung des Ehepartners seien demnach zu akzeptieren. Darüber hinaus belief sich die Arbeitszeit der Klägerin beim Beklagten auf 37 Wochenstunden. Eine Ausnutzung der maximalen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden seitens der Klägerin wäre somit auch gegen Entgeltzahlung zulässig. Somit war die Kündigung in diesem Fall nicht rechtmäßig.

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