Dies ist Teil 4 von 4 der Serie Was Sie zum Urlaub wissen sollten

Rund um die Gewährung des Urlaubs kommt es in der Praxis immer wieder zu Fragen, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Diskussionen führen. Personal-Wissen.de verschafft Ihnen Klarheit über Ihre Fragen:

Frage: Kann ich einen genehmigten Urlaub nachträglich streichen?

Antwort: Im Urlaubsrecht gilt grundsätzlich, dass ein genehmigter Urlaub nicht ohne weiteres zurückgenommen werden kann. Sollte im Betrieb so etwas wie eine Katastrophe eingetreten sein, kann es zulässig sein, einen Arbeitnehmer zurückzuholen. In diesem Fall dürften Sie aber dennoch nicht willkürlich auswählen, sondern müssten den Arbeitnehmer zurückrufen, der in sozialer Hinsicht am wenigsten geschädigt würde (z. B. Kinderlose vor Eltern von schulpflichtigen Kindern). Das Zurückholen aus einem bereits angetretenen Urlaub ist nicht erlaubt.

Tipp: Dieselben Regelungen gelten übrigens auch für Ihren Arbeitnehmer: Auch er darf nicht „einfach so“ seinen Urlaub kurzfristig wieder absagen, wenn Sie dies nicht genehmigen.

Frage: Was passiert, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub krank wird?

Antwort: Wird Ihr Arbeitnehmer im Urlaub krank, so kann er sich nicht erholen. Deshalb werden ihm die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitstage nicht als Urlaubstage angerechnet. Er kann den ausgefallenen Urlaub also später nachholen. Er darf diese Tage aber nicht ohne vorherige Absprache einfach an den genehmigten Urlaub anhängen, um diesen so zu verlängern. Natürlich muss die Arbeitsunfähigkeit auch während des Urlaubs per Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden.

Tipp: Wird Ihr Arbeitnehmer im Ausland krank, so kann er sich auch dort eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen und nach seiner Gesundung den Urlaub fortsetzen. Sollte die Bescheinigung in einer fremden Sprache abgefertigt worden sein, können Sie die jeweilige Krankenkasse zu Rate ziehen.

Frage: Darf ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs anderweitig arbeiten?

Antwort: Nein, dies ist nicht zulässig und berechtigt Sie unter Umständen sogar zur Kündigung. Zulässig sind aber ehrenamtliche Tätigkeiten sowie Gefälligkeiten oder Arbeiten am eigenen Zuhause.

Frage: Darf der Arbeitgeber einseitig einen Betriebsurlaub verhängen?

Antwort: Dies ist Ihr gutes Recht. Sie müssen Ihre Arbeitnehmer nicht um Erlaubnis bitten, deren Interessen aber berücksichtigen. Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, so hat dieser unter Umständen ein Mitbestimmungsrecht in Hinblick auf die Lage des Betriebsurlaubs.

Frage: Wer entscheidet, wenn sich die Arbeitnehmer untereinander nicht über die Lage ihres Urlaubs einigen können?

Antwort: Insbesondere die Verteilung der Urlaubswochen während der Schulferien führt zwischen den Eltern schulpflichtiger Kinder oft zu Streitigkeiten. Als Arbeitgeber sind Sie berechtigt, ein Machtwort zu sprechen und eine Entscheidung zu treffen. Allerdings müssen Sie dabei soziale Gesichtspunkte berücksichtigen, zum Beispiel:

  • Alter des Mitarbeiters
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Anzahl der Kinder
  • Schulpflicht der Kinder
  • Berufstätigkeit des Ehegatten (z. B. Lehrer, der nur während der Schulferien Urlaub nehmen kann)
  • gesundheitliche Belange
  • ggf. Urlaubsverteilung in den letzten Jahren

Frage: Darf ich den Urlaub eines Arbeitnehmers auf das nächste Jahr übertragen?

Antwort: Grundsätzlich ist der Urlaub bis zum 31. Dezember eines Jahres in Anspruch zu nehmen. Ausnahmsweise, wenn betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen, kann eine Verlängerung bis zum 31. März des nächsten Jahres erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht genommener Urlaub verfällt jedoch, sofern keine abweichende tarifvertragliche Regelung vorliegt.